Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 7 O 575/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 19.3.2002 teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.787,48 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2001 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im März 1988 schlossen der Kläger und die Staatliche Versicherung der DDR einen Vertrag über eine Erweiterte Haushaltversicherung. In dem Versicherungsschein sind als Grundlage des Vertrags neben dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) genannt die Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Haushaltversicherung (ABEH). In § 4 Buchst. c) ABEH heißt es:
"Versicherungsschutz besteht nicht für:
...
c) die außer Gebrauch befindlichen Schmuckgegenstände und Edelmetalle, deren Gesamtwert 5.000 M oder deren Einzelwert 3.000 M übersteigt, sowie Wertpapiere, Sparbücher, Schecks, Briefmarken- und Münzsammlungen gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl, wenn sich diese Sachen nicht in verschlossenen und gegen die Wegnahme gesicherten Behältnissen befinden oder in einem zusätzlich verschlossenen Raum innerhalb der Wohnung aufbewahrt werden."
Nach einem Einbruch in das Einfamilienhaus des Klägers regulierte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Versicherungs-AG, die in die bei der Staatlichen Versicherung der DDR bestehenden Verträge eingetreten war (vgl. dazu OLG Jena v. 23.11.1994 - 4 U 160/94, DtZ 1995, 141 [142]) den Schaden bis auf Schmuck im Werte von 14.832 DM und - teilweise - eine Münzsammlung im Werte von noch 3.294 DM.
Der Kläger hat eine Entschädigung i.H.v. 18.126 DM nebst Zinsen auch für diese Sachen gefordert.
Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit gem. § 4 Buchst. c) AVB ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Versicherungs-AG, berufen; diese Versicherungsbedingungen, die dem Kläger weder zugesandt noch überhaupt zur Kenntnis gebracht worden waren, sind bis auf die Ersetzung der jeweiligen M(-ark der DDR)-Beträge durch DM-Beträge sowie Zusätze entsprechend der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 22.8.1990 (im Folgenden: Anordnung) gleichlautend mit den ABEH.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Beklagte zur Zahlung von 3.876,62 Euro (7.582 DM) nebst Zinsen verurteilt, die übrige Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die unbestritten im Gesetzblatt der DDR veröffentlichten, den AVB der Rechtsvorgängerin der Beklagten inhaltsgleichen Versicherungsbedingungen seien gem. dem Versicherungsschein Vertragsbestandteil geworden. Gemäß § 4 Buchst. c) AVB, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken aus §§ 3 und 5 AGBG a.F. bestünden, sei die Entschädigung für den im unverschlossenen Eckschrank befindlich gewesenen Schmuck und die Münzsammlung auf 5.000 DM beschränkt und nicht etwa wegen Überschreitung dieser Entschädigungsgrenze ausgeschlossen. Auf diesen dem Kläger zustehenden Höchstbetrag sei die für die Münzsammlung bereits erhaltene Entschädigung von 1.303 DM anzurechnen, sodass 3.697 DM verblieben. Hinzu trete die Entschädigung von 3.885 DM für den auf einem Kästchen auf dem Nachttisch befindlichen, also in Gebrauch gewesenen Schmuck.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Mit ihr macht sie geltend, entgegen der Auffassung des LG sei § 4 Buchst. c) AVB eindeutig dahin zu verstehen, dass bei Übersteigen der Wertgrenze von 5.000 DM eine Entschädigung nur bei der dort geforderten besonderen Verwahrung geleistet werde. Auch bezüglich des in dem Kästchen befindlichen Schmucks sei keine Entschädigung zu leisten, weil nur täglich benutzte Schmuckstücke als "in Gebrauch befindlich" zu bezeichnen seien. Das Schmuckstück Nr. 17 sei wieder in den Besitz des Klägers zurückgelangt.
Die Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Beklagten weiter entgegen und hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akten 9 U Js 2870/01 der Staatsanwaltschaft bei dem LG Berlin lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung de...