Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.02.2007; Aktenzeichen 24 O 720/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 19.2.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 720/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Grundurteil

1. Die auf Zahlung von 23.620,90 EUR nebst Zinsen sowie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtete Klage des Klägers zu 1. ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt. Die weitergehende Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.

2.a) Die auf Zahlung von 171.993,12 EUR nebst Zinsen sowie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtete Klage der Klägerin zu 2) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) den ihr aus ihrer durch den Unfall vom 9.7.2004 bedingten Arbeitsunfähigkeit entstehenden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen.

3. a) Die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtete Klage des Klägers zu 3) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) den ihm aus seiner durch den Unfall vom 9.7.2004 bedingten Arbeitsunfähigkeit entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen.

4.a) Die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtete Klage des Klägers zu 4) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 4) den ihm aus seiner durch den Unfall vom 9.7.2004 bedingten Arbeitsunfähigkeit entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen.

5. Hinsichtlich der Höhe der streitgegenständlichen Ansprüche wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Im Umfang dieser Zurückweisung wird die angefochtene Entscheidung nebst dem erstinstanzlichen Verfahren aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 19.2.2007 verkündete Urteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, das LG gehe zu Unrecht von einer alleinigen Haftung des Klägers zu 1) aus. Es verkenne, dass der Führer des LKW, für welchen der Beklagte einzustehen habe, die originäre Unfallursache durch eine grobe Vorfahrtsverletzung gesetzt habe.

Die Kläger und die Streithelferin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1.

a) 23.620,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.7.2004 zu zahlen,

b) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches 5.000 EUR nicht unterschreiten sollte.

2. an die Klägerin zu 2.

a) 171.993,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber 40.000 EUR nicht unterschreiten sollte,

c) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin zu 2. aus ihrer durch den Unfall vom 9.7.2004 bedingten Arbeitsunfähigkeit entstehenden weitergehenden materiellen Schaden zu ersetzen.

3. an den Kläger zu 3.

a) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber 2.000 EUR nicht unterschreiten sollte.

b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger zu 3. aus seiner durch den Unfall vom 9.7.2004 bedingten Arbeitsunfähigkeit entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen,

4. an den Kläger zu 4.

a) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber 5.000 EUR nicht unterschreiten sollte,

b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger zu 4. aus seiner durch den Unfall vom 9.7.2004 bedingten Arbeitsunfähigkeit entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen.

Hilfsweise beantragen sie, den Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe gem. § 538 Absatz 2 Nr. 4 ZPO an das LG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise schließt sie sich dem Antrag auf Zurückverweisung an.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er für zutreffend erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.A. Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO liegen vor, da die Sache hinsichtlich der Höhe der Ansprüche nicht entscheidungsreif ist, eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist und den Parteien auch hinsichtlich der Schadenshöhe keine Instanz genommen werden soll.

B. Zu den Ansprüchen im Einzelnen:

1. Kläger zu 1).

Den Ausführungen ...

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