Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen 16 O 356/13) |
LG Berlin (Beschluss vom 21.10.2014; Aktenzeichen 16 O 356/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. September 2014 verkündete und mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 berichtigte Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 356/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt werden und sie die Kosten der ersten Instanz wie Gesamtschuldner zu tragen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten sind berechtigt, die Vollstreckung des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betragen zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht er Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Beklagten sind berechtigt, die Vollstreckung des Klägers aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3,2 Mio. EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. ... (im Folgenden: Insolvenzschuldner) und die Beklagte zu 2, seine Ehefrau, gründeten am ... die Beklagte zu 1 (Anlage K 5). Der Insolvenzschuldner legte in die Beklagte zu 1 das in seinem Eigentum stehende, mit dinglichen Rechten belastete Grundstück ... (im Folgenden: Grundstück) nebst der gesamten Wohnausstattung inklusive Kunstgegenständen ein. In § 3 des Gesellschaftsvertrages trat der Insolvenzschuldner der Beklagten zu 2 50% seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1 zum Nennwert von 1,75 Mio. EUR ab. Die Beklagte zu 2 verpflichtete sich dafür, den Insolvenzschuldner wegen Verbindlichkeiten in Höhe von 1,75 Mio. EUR freizustellen sowie alles dafür zu tun, um den Insolvenzschuldner aus der Schuldhaft für die Verbindlichkeiten zu entlassen.
Der Kläger, seit dem 2. Juni 2009 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners, verlangt von den Beklagten nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO Rückübertragung und Rückauflassung des Grundstücks sowie Duldung der Grundbuchberichtigung.
Das Landgericht Berlin hat mit am 16. September 2014 verkündetem Urteil, auf dessen Feststellungen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Oktober 2014 gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage gegen beide Beklagte nach Maßgabe des § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben. Es hat gemeint, die Einbringung des vormals im Eigentum des Insolvenzschuldners stehenden Grundstücks in die Beklagte zu 1 habe die Gläubiger des Insolvenzschuldners objektiv benachteiligt. Hierdurch sei die Vollstreckung in das Grundstück erheblich erschwert worden, weil infolge der Übereignung an die Beklagte zu 1 das Grundstück als unmittelbares Haftungsobjekt dem Gläubigerzugriff entzogen worden sei und stattdessen sodann ein schwerer verwertbarer Auseinandersetzungsanspruch des Insolvenzschuldners zur Verfügung gestanden habe. Ferner habe die im wirtschaftlichen Kontext der Einlagenleistung vorgenommene hälftige Anteilsübertragung auf die Beklagte zu 2 die Gläubiger benachteiligt. Die angenommene Gläubigerbenachteiligung entfalle nicht wegen einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks. Nach dem Inhalt des Einbringungsvertrages hätten die Grundpfandrechte Verbindlichkeiten in Höhe von 2.863.491,45 EUR gesichert. Demgegenüber habe das Grundstück einen Wert von wenigstens 3 Mio. EUR gehabt. Der Insolvenzschuldner habe schließlich bei der Einbringung des Grundstücks in die Beklagte zu 1 mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Ausgehend davon, dass bereits Ende des Jahres 2000 die Investitionsbank Berlin die Umstellung der laufenden Finanzierung der Objektgesellschaften auf Restkapital verlangt, sowie im Mai 2006 das Bundesverwaltungsgericht das vom Land Berlin im Jahr 2003 beschlossene Auslaufen der Anschlussförderung für rechtmäßig erklärt hätten und schließlich der Ausgang des Berufungsverfahrens zum "Pilotversuch" ... im Dezember 2006 ungewiss gewesen sei, habe sich für den Insolvenzschuldner aufdrängen müssen, dass die Finanzierung der Objektgesellschaften, für die er persönliche Haftungsübernahmen erklärt habe, "über kurz oder lang" scheitern werde und er in die Haftung genommen werde. Für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz spreche weiter die an den Rechtswalt ... mit Schreiben vom 3. März 2006 gerichteten Fragen des Insolvenzschuldners. Die Beklagte zu 1 habe diesen Vorsatz gekannt, weil der Insolvenzschuldner als ihr Geschäftsführer auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts mitgewirkt habe. Die Beklagte zu 2 schulde Rückübertragung, Rückauflassung sowie Duldung einer Grundbuchberichtigung, weil ihre Mitwirkung bei der Rückübertragung erforderlich sei.
Gegen dieses den Beklagten am 18. September 2014 zugestellte und mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 berichtigte Urteil haben die B...