Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen 103 O 87/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.12.2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin - 103 O 87/11 - teilweise geändert:
1. In seinem Ausspruch Ziff. 1 und Ziff. 2 wird
a) hinter den Wendungen "sofern diese Schuhe nicht nachweislich durch die Klägerin oder mit ihrer Zustimmung" eingefügt: "und/oder durch die A. oder mit ihrer Zustimmung",
b) am jeweiligen Ende ("in den Verkehr gebracht worden sind") angefügt: ",wenn dies geschieht wie bei dem Testkauf von drei Paar C.-Schuhen ihres Prozessbevollmächtigten über die Homepage der Beklagten mit Bestellung vom 20.1.2012 (gemäß den nachfolgend eingeblendeten Anlagen K 24 und Anlage K 25):
((Abbildungen))
2. Im landgerichtlichen Ausspruch Ziff. 3f entfällt der Ausspruch "und den erzielten Gewinn"
II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilungen in Ziff. 1 in Höhe von 120.000 EUR, in Ziff. 2 in Höhe von 60.000 EUR, in Ziff. 3 in Höhe von 20.000 EUR und im Übrigen hinsichtlich der Kosten in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilungen in Ziffern 1, 2 und 3 in vorgenannter Höhe, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke "C.", der Gemeinschaftsmarke "A." (mit der Darstellung eines Sterns zwischen beiden Worten) sowie der deutschen Marke "C." (in einem runden Kreis u.a. mit der Darstellung eines Sterns in der Mitte), eingetragen seit 1990/2007/1987 unter anderem für Schuhwaren (wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil Seite 3 unten).
Die Beklagte betreibt Einzelhandelsgeschäfte, in denen neben Lebensmitteln unter anderem auch Bekleidungsstücke und Schuhe angeboten werden. Zu ihrem Konzern gehörte die V.r. -, W. GmbH, die zum 31.8.2011 auf die Beklagte verschmolzen wurde. Die Beklagte vertreibt Waren auch über das Internet unter www.r.
Die Klägerin, die mit der Klage ursprünglich die V.r.-, W GmbH in Anspruch genommen hatte, hat vorgetragen:
Am 21.3.2011 habe ein Testkäufer insgesamt 7 Paar C.-Schuhe in zwei von der V. real-, W. GmbH in Berlin betriebenen Märkten erworben. Bei 6 Paar habe es sich um Fälschungen gehandelt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der sog. Avery Dennison Code, den jeder einzelne Schuh erhalte, nicht in ihrer Datenbank enthalten sei. Die Fälschung ergebe sich darüber hinaus aus weiteren produkt(ions)bezogenen Merkmalen.
Am 20.1.2012 habe ihr Prozessbevollmächtigter über die Homepage der Beklagten 3 Paar C.-Schuhe bestellt. Auch bei diesen habe es sich um Fälschungen gehandelt.
Die Klägerin hat die Klage in erster Linie auf den Kauf vom 20.1.2012, hilfsweise auf den Kauf vom 21.3.2011 gestützt.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführer(n), zu unterlassen, Schuhe, die mit den Zeichen
"C" und/oder "[Abbildung der deutschen Marke "C"]"
gekennzeichnet sind, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Schuhe nicht nachweislich durch die Klägerin oder mit ihrer Zustimmung hergestellt und im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem/ihren Geschäftsführer(n), zu unterlassen, Schuhe, die mit dem Zeichen
"[Abbildung der Gemeinschaftsmarke "A."] gekennzeichnet sind, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Schuhe nicht nachweislich durch die Firma Klägerin oder mit ihrer Zustimmung hergestellt u...