Leitsatz (amtlich)

Anlieger der Straßen, die in dem Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführt sind, haben ein Entgelt gem. § 7 Abs. 2 S. 1 StrReinG zu entrichten und können nicht deshalb eine Gebührenermäßigung beanspruchen, weil sie zugleich Anlieger einer im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straße sind. § 7 Abs. 4 S. 2 StrReinG betrifft Anlieger, die zugleich an Straßen mit unterschiedlichen Reinigungsklassen grenzen, und findet keine analoge Anwendung (Abgrenzung zu KG, Urt. v. 26.1.2001 – 13 U 6488/00, KGReport Berlin 2001, 172).

 

Normenkette

StrReinG § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen 9 O 366/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Berlin vom 26.9.2002 – 9 O 366/01 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 7.6.2001 – 00-4174107-0-9 – wird i.H.v. 48.108,73 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.1.2001 aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Straßenreinigungsentgelt von dem Beklagten als Eigentümer des Grundstücks in …, Flurstücke 247 mit einer Größe von 61.346 m2. Das Grundstück grenzt mit einer Länge von 78 m an die B.-Straße, die im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragen ist, und mit einer Länge von 147 m an die …-Straße und den …Weg, die beide im Straßenreinigungsverzeichnis A eingetragen sind. 32.835 m2 des Grundstücks entfallen auf einen Teil des … Baggersee. Für die Zeit von 1996 bis 2000 berechnet die Klägerin insgesamt 94.092,50 DM. Dabei legt sie die Gesamtfläche des Grundstücks und die Reinigungsklasse A zugrunde.

Auf Antrag der Klägerin hat das AG Wedding nach Zustellung eines Mahnbescheides am 8.1.2001 am 7.6.2001 – 00-4174107-0-9 – einen Vollstreckungsbescheid über 94.092,50 DM nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2000 erlassen. Nach Zustellung am 13.6.2001 hat der Beklagte mit Eingang vom 27.6.2001 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen:

Der jeweilige Eigentümer habe das Straßenreinigungsentgelt auch insoweit zu tragen, als Wasserflächen innerhalb seines Grundstücks liegen würden. Sie habe bei ihrer Berechnung zutreffend die Reinigungsklasse A für das gesamte Grundstück zugrunde gelegt.

Die Klägerin hat nach Rücknahme des weiter gehenden Zinsantrages beantragt, den Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 7.6.2001 – 00-4174107-09 – mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass Zinsen erst seit dem 9.1.2001 zu zahlen sind.

Der Beklagte hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht gewesen:

Die Gewässerflächen seien bei der Berechnung des Straßenreinigungsentgelts nicht in Ansatz zu bringen. Wegen der Restfläche seien entspr. den Grundstückslängen anteilig die Reinigungsklassen A und C zu berücksichtigen.

Das LG hat durch Urteil vom 26.9.2002 den Vollstreckungsbescheid i.H.v. 14.600,35 Euro (= 28.555,80 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 9.1.2001 aufrechterhalten. Im Übrigen hat es den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin dürfe die 32.835 m2 Wasserflächen nicht ihrer Berechnung zugrunde legen. Aus § 7 Abs. 6 StrReinG folge, dass der Beklagte bezüglich des im hinteren Teil seines Grundstücks liegenden Gewässers nicht entgeltpflichtig sei, weil er insoweit nicht Anlieger sei. Von den verbliebenen 28.511m2 seien nur 18.617,68 m2 zu berücksichtigen. Entsprechend § 7 Abs. 4 S. 2 StrReinG müsse die Klägerin die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil ansetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten zu den angrenzenden öffentlichen Straßen ergebe. Da insgesamt 225 m zu reinigen gewesen seien, könne die Klägerin für die 147 m der im Straßenreinigungsverzeichnis A eingetragenen Straßen von nur 63,5 % der verbleibenden Fläche ausgehen.

Die Klägerin rügt:

Bei der Entgeltberechnung müsse sie nicht den Wasserflächenteil abziehen. Sie müsse auch keine Quotelung entspr. § 7 Abs. 4 S. 2 StrReinG vornehmen. Es handele sich nur um eine untergeordnete Kollisionsregelung, der kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen sei. Wegen der Regelung des § 5 Abs. 3 StrReinG fehle es an einer Regelungslücke. In Nr. 5 der Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie zu § 5 Abs. 3 StrReinG (ABl. 1999, S. 2934) würden die sog. A/C Grundstücke Berücksichtigung finden. Der Beklagte habe jedoch einen solchen Antrag nicht bei der zuständigen Behörde gestellt.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid ...

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