Entscheidungsstichwort (Thema)

Tragung von Straßenreinigungskosten in Berlin

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung über die Tragung zusätzlicher Kosten in § 7 Abs. 6 StrReinG(Berlin) befreit nicht von der Pflicht zur Leistung der Entgelte gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG (Berlin).

 

Normenkette

StrReinG (Berlin) § 7 Abs. 2 S. 1; StrReinG § 7 Abs. 6 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.09.2006; Aktenzeichen 9 O 154/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.9.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 9 O 154/05 - teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 12.300,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.831,92 EUR seit dem 20.12.2003, aus weiteren 1.445,96 EUR seit dem 1.1.2004 und aus weiteren 4.022,20 EUR seit dem 1.7.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und nimmt als solche für das Land Berlin die zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehörende Aufgabe der Straßenreinigung wahr. Sie begehrt von dem Beklagten Straßenreinigungsentgelte für die Jahre 2002 bis 2004 sowie die Erstattung nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten, die sie für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben aufgewandt hat, jeweils nebst Zinsen.

Der Beklagte ist Eigentümer des 18.866 qm großen Grundstücks W.-/P.-straße/S.-straße in Berlin W., bestehend aus den Flurstücken ..., ... und ... Das Flurstück ... umfasst den Kreuzpfuhl, ein Gewässer (See) 2. Ordnung sowie die zwischen der Wasserfläche und der W. liegenden Fußgängerpromenade (Größe 135 qm), die als Bestandteil der W. öffentlich gewidmet ist. In diesem Bereich reicht die W. unmittelbar an den See. Ober- und unterhalb dieses Abschnitts grenzen die Flurstücke ... sowie ... an die W. an. Im Übrigen wird das Flurstück ... von dem Flurstück ... umschlossen, das den Großteil der Grünfläche einnimmt und neben der W. an die P. angrenzt. Eine zwischen den Flurstücken ... und ... gelegene Teilfläche des Flurstücks ... mit einer Größe von 480 qm, bei dem es sich um eine Stichstraße zur P. handelt, ist ebenfalls öffentlich gewidmet. Das Flurstück ... bildet schließlich den nordöstlichen Zipfel des Parkgeländes und besteht neben Grünanlagen im Wesentlichen aus einem Weg, der den Park an die S.-straße anschließt. Das Flurstück ... hat eine Größe von 10.189 qm, das Flurstück ... von 8.492 qm und das Flurstück ... von 800 qm. Abzüglich der jeweils öffentlich gewidmeten Teilflächen von 135 qm und 480 qm ergibt sich eine Fläche von 18.866 qm. Die Länge der Grundstücksgrenze zur im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2 eingetragenen P.-straße beträgt 60m, die Länge der im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 3 eingetragenen S.straße und der ebenfalls dort eingetragenen Wo. beträgt zusammen 181 m.

Für die Straßenreinigung im Jahr 2002 stellte die Klägerin zunächst mit der Jahresabrechnung vom 17.1.2002 einen Betrag von 5.020,16 EUR (ohne Gewässerfläche) in Rechnung. Mit der Änderungsrechnung vom 11.12.2003 rechnete die Klägerin einen Betrag von 8.665,80 EUR (mit Gewässerfläche) ab. Nach Verrechnung von Sondergutschriften für die Jahre 1999-2001 machte die Klägerin noch eine Restforderung i.H.v. 6.831,92 EUR (1. Quartal: 332,57 EUR und 6.499,35 EUR für die Quartale 2-4) geltend.

Für die Straßenreinigung im Jahr 2003 stellte die Klägerin zunächst mit der Jahresabrechnung vom 23.4.2003 einen Betrag von 4.168,12 EUR (ohne Gewässerfläche) in Rechnung. Mit der Änderungsrechnung vom 11.12.2003 rechnete die Klägerin einen Betrag von 8.190,32 EUR (mit Gewässerfläche) ab, von dem die Klägerin - nach Verrechnung von Teilleistungen - noch einen Betrag i.H.v. 1.445,96 EUR geltend macht.

Für die Straßenreinigung im Jahr 2004 stellte die Klägerin mit der Jahresabrechnung vom 15.1.2004 einen Betrag von 8.190,32 EUR (mit Gewässerfläche) in Rechnung, so dass sich die diesbezügliche Klageforderung ursprünglich auf insgesamt 16.468,20 EUR (6.831,92 EUR zzgl. 1.445,96 EUR zzgl. 8.190,32 EUR) belief.

Auf die letzt genannte Rechnung hat der Beklagte im laufenden Verfahren zwischenzeitlich einen Betrag i.H.v. 4.168,12 EUR gezahlt (verbleibender Restbetrag: 12.300,08 EUR). Insofern haben die Parteien den Rechtsstreit erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Anträge im angefochtenen Urteil des LG Berlin vom 7.9.2006 - 9 O 154/05 - Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG - klarstellend - festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache wegen 4.168,12 EUR erledigt ist und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.168,12 EUR für die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 2.7.2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat das Urteil dem Klägervertreter am 13.9.2006 zugestellt. Die Berufung ist am 11.10.2006 bei Gericht eingegangen. Die ...

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