Leitsatz (amtlich)
1. Eine Teilklage auf Schmerzensgeld ist zulässig, wenn sie auf auf einen individualisierbaren Teil beschränkt wird. Das ist der Fall, wenn sie zeitlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung bemessen werden soll.
2. Ein Bereich, der der Erholung und Freizeitgestaltung dient ist dem öffentlichen Verkehr mit der Folge der grundsätzlichen Anwendbarkeit der StVO, wenn er jedenfalls zeitweise allgemein zugänglich ist. Dass nur bestimmte Fahrzeugarten zugelassen sind, steht dem nicht entgegen.
3. In einem Bereich, der der Erholung und Freizeitgestaltung dient, kommen die Vorschriften der StVO über den Fließverkehr nur eingeschränkt zur Anwendung. Es gilt vorrangig die Regelung des § 1 Abs. 2 StVO.
Normenkette
StVO § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 24 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 43 O 297/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2016 verkündete Urteil
des Landgerichts Berlin, Az.: 43 O 297/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten als den Arbeitgeber eines Herrn Ansprüche aus einem Fahrradunfall am 17. März 2015 auf dem Tempelhofer Feld geltend. Der Mitarbeiter des Beklagten befand sich an diesem Tag mit einer Gruppe von ihm betreuter Kinder im Alter von acht bis vierzehn Jahren ebenfalls auf dem Tempelhofer Feld. Sie fuhren dabei mit Kettcars, die sie sich dort ausgeliehen hatten, auf einer etwa 15 bis 10 mtr. breiten Außenbahn des ehemaligen Flugplatzes, die um die ehemaligen Start- und Landebahnen herumführt. Die Kettcars fuhren dabei etwa in der Mitte der Bahn nebeneinander. Das ganz rechte Kettcar war für vier Personen vorgesehen. Es wurde von einem Kind gelenkt. Herr U saß hinten rechts. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß dieses Kettcars mit dem von hinten auf seinem Fahrrad herannahenden Kläger. Die weiteren Umstände des Unfalls sind streitig.
Der Kläger hat erstinstanzlich ein durch das Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld nebst Zinsen verlangt, dessen Höhe er mit 7.000 EUR bis 13.000 EUR als angemessen ansieht. Weiter hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz aus dem Unfall vom 17. März 2015 einzustehen habe. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Ein Anspruch auf Schadensersatz sei nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, welche rechtswidrige Handlung der Mitarbeiter U begangen haben soll. Es fehle schon an einer ausreichenden Behauptung eines Fehlverhaltens des Mitarbeiters. Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, dass der Mitarbeiter die Kinder in ausreichendem Maße über die Nutzung der Kettcars informiert und während der Nutzung auf die Einhaltung dieser Regeln geachtet habe. Auch die vom Zeugen angegebene Anweisung, leicht nach rechts zu fahren, sei nicht sorgfaltswidrig gewesen. Die Anweisung diente dazu, den notwendigen Abstand zum links fahrenden weiteren Kettcar herzustellen. Darüber hinaus habe sich der Zeuge durch einen leichten Schulterblick davon überzeugt, dass der Platz rechts für ein leichtes Lenken nach rechts ausreichend war. Weiteres konnte nicht verlangt werden. Darüber hinaus sei eine Haftung auch wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn dieser habe entgegen den Regelungen der §§ 1 Abs. 2, 5 StVO, die hier anwendbar seien, weil das Tempelhofer Feld als öffentliche Grünflächenanlage eine öffentliche Verkehrsfläche sei, versucht rechts zu überholen. Selbst wenn man ein solches Überholen für zulässig hielte, hätte er den Überholvorgang durch Warnzeichen ankündigen müssen. Hierzu war er schon deshalb verpflichtet, weil die Kettcars erkennbar von Kindern gesteuert wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten, den Behauptungen der Parteien, den in erster Instanz gestellten Anträgen sowie den Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird auf seine am 18. August 2016 verkündete Entscheidung verwiesen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 24. August 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 26. September 2016, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24. November 2016 mit einem am 23. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung unter Beibehaltung seiner bisherigen Behauptungen sein erstinstanzliches Begehren weiter. Weiter behauptet er - erstmals mit der Berufung -, der Zeuge U habe den Kläger gesehen und gleichwohl das Kommando gegeben "und jetzt alle nach rechts", woraufhin der Fahrer das Kommando wiederholt und alle Kettcars ungefähr mit 45° nach rechts gefahren seien.
Er bean...