Normenkette
BGB § 288 Abs. 1; InsO § 17 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 28 O 503/16 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. April 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 60.796,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2013 zu zahlen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen als Gesamtschuldner zu tragen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Nebenintervenient zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf den Eigenantrag - eingegangen bei Gericht am 03. Mai 2013 - über das Vermögen der B... B... mbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 01. Juli 2013 eröffneten Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 01. Juli 2013 - 35 IN 323/13, Anlage K 1). Mit seiner Klage nimmt er im Wege der Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckungen (Zahlungen am 28. März 2013 in Höhe von 47.681,19 EUR und am 09. April 2013 in Höhe von 13.115,10 EUR) die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 2. und 3. als deren persönlich haftende Gesellschafter auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die die Beklagte zu 1. von der Schuldnerin erhalten hat.
Dem Insolvenzverfahren ging ein früheres Insolvenzverfahren im Jahr 2009 voraus. Mit Beschluss vom 11. August 2009 - Az.: 35 IN 703/09 (Anlage K 3) hatte das Amtsgericht Potsdam die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, den Streithelfer der Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und diesen u.a. mit der Aufgabe betraut, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Kurz vor Antragstellung im früheren Insolvenzverfahren belieferte die Beklagte zu 1. die Schuldnerin mit Spezialbadewannen unter Eigentumsvorbehalt, die zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung im August 2009 noch nicht eingebaut waren. Die Beklagte zu 1. machte von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch und verbot den Einbau der Badewannen. Der Streithelfer der Beklagten entschied, die Ware einbauen zu lassen, um einen bestehenden Bauvertrag erfüllen zu können.
Die Schuldnerin ließ durch die Rechtsanwälte W... & F... einen Insolvenzplan (Anlage K 4) erstellen, wonach Masseverbindlichkeiten ohne Abzug ausgeglichen werden sollten, Buchstabe D. Nr. 1.1.8.
Mit Beschluss vom 01. November 2009 (Anlage K 5) eröffnete das Amtsgericht Potsdam das (erste) Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Streithelfer der Beklagten zum Sachwalter.
Nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans hob das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 30. August 2010 (Anlage K 6) das (erste) Insolvenzverfahren auf.
Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 27. Februar 2013 verurteilte das Landgericht Potsdam - 51 O 16/10 (Anlage K 62) die Schuldnerin zur Zahlung des Kaufpreises wegen der Lieferung der Badewannen, wobei insofern eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründet worden sei.
Aufgrund des vorbezeichneten Urteils erwirkte die Beklagte zu 1. ein vorläufiges Zahlungsverbot über einen Betrag von 60.438,36 EUR, dass der C... AG, bei der die Schuldnerin ihr Geschäftskonto führte, am 08. März 2013 zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 27. März 2013 (Anlage K 64) wies die Schuldnerin die C... AG "in Erledigung des ... vorliegenden vorläufigen Zahlungsverbotes" an, den ausgeurteilten Betrag von 47.681,19 EUR nebst Zinsen und Kosten an die Beklagte zu 1. zu überweisen. Die C... AG überwies daraufhin am 28. März 2013 einen Betrag von 47.681,19 EUR und am 09. April 2013 weitere 13.115,10 EUR, mithin insgesamt 60.796,29 EUR, an die Beklagte zu 1.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Ein Anspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, denn für alle Anfechtungstatbestände sei nach § 129 Abs. 1 InsO Voraussetzung, dass durch die angefochtene Handlung die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt würden. Daran fehle es hier jedoch. Zwischen den Parteien bestehe Einigkeit, dass die Zahlungen, die die Schuldnerin in Höhe der Klageforderung an die Beklagte zu 1. geleistet habe und die Gegenstand der Anfechtung seien, eine Massesch...