Normenkette
BGB §§ 197, 535
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 152(00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.3.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 18.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufung der Beklagten zu 1), 2a) und 2b) richtet sich gegen das am 22.3.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.
Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:
Sie seien zur Zahlung der Betriebskosten nicht verpflichtet. Bei der Bestimmung in Nr. 17 der Vertragsbedingungen handele es sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Regelung zu den Betriebskosten sei wegen § 5 AGBG unwirksam. Bis zur Kündigung des Vertrages sei auch eine zusätzliche Zahlung auf die Betriebskosten – unstreitig – nicht verlangt worden.
Ferner erklären die Beklagten die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem weiteren Mietvertrag vom 24.1./28.1.1994 über die Anmietung der Sport- und Schwimmhalle und nehmen hierzu Bezug auf ihr Vorbringen in erster Instanz und tragen weiter vor:
Die Aufrechnung wegen der Investitionen sei wirksam, weil diese mit Zustimmung des Insolvenzverwalters erfolgt sei. Die Investitionen seien im Einverständnis mit der Klägerin erfolgt. Diese seien sämtlichst auf dem Grundstück verblieben, so das sie der Klägerin zugute gekommen seien.
Am 26.4.1999 sei mit der Klägerin vereinbart worden, dass alle eingebauten Gegenstände in der Halle verbleiben sollen, damit der Nachfolgemieter die Sportstätte weiter betreiben könne. Der Nachfolgemieter habe eine komplett intakte Fitness- und Bowlinganlage übernehmen können und zahle der Klägerin monatlich einen höheren Mietzins von 13.000 DM. Sie hätten in den Jahren 1996 bis 1998 Investitionen im Werte von 1.858.276,82 DM getätigt. Die Aufrechnung werde in der Reihenfolge entspr. der Aufstellung erklärt.
Im Übrigen habe die Klägerin in dem weiteren zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit – 12 O 453/02 – beim LG Berlin selbst vorgetragen, dass ihm, dem Beklagten, aus dem Verkauf von Gegenständen in Anspruch von 41.990 DM zustehe. Mit einem erstrangigen Teil dieses Anspruches habe er bereits lange vor Abschluss des Kaufvertrages über die Gegenstände die Aufrechnung erklärt. Die Klägerin habe die Verrechnung indes erst erklärt, als die Forderung durch die erklärte Aufrechnung bereits erloschen sei.
Die Klägerin und der Beklagte zu 1) haben den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 7.000 DM nebst anteiliger Zinsen wegen der Kostenbeteiligungszusage der Klägerin für Elektroarbeiten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Beklagte zu 1) beantragt, das am 22.3.2001 verkündete Versäumnisteil- und Teilurteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2a) und 2b) haben keinen Antrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
Ferner beantragt die Klägerin, gegen die Beklagten zu 2a) und 2b) Versäumnisurteil zu erlassen.
Die Klägerin trägt vor:
Der Anspruch auf Erstattung der Betriebskosten ergebe sich aus Ziff. 17 Nr. 4 der sonstigen Vereinbarung. Das Vertragswerk sei nicht widersprüchlich, weil sich der Mietvertrag ausdrücklich nur mit Vorauszahlungen befasse. Vorauszahlungen seien unstreitig nicht erhoben worden. Die Vertragsbestimmungen seien zwischen den Parteien ausgehandelt worden.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sei unzulässig, weil ihr eine Erklärung des Insolvenzverwalters der Beklagten zu 4) nicht vorliege. Gegenforderungen der Beklagten würden auch nicht bestehen. Hinsichtlich der in die ebenfalls angemieteten Sport- und Schwimmhalle eingebrachten beweglichen Gegenstände stünde den Beklagten allenfalls ein Wegnahmerecht zu. Aber auch dieses sei ausgeschlossen, da sie insoweit ihr Vermieterpfandrecht ausgeübt habe. Zwischenzeitlich habe sie zwar die Gegenstände verwertet, jedoch den erzielten Kaufpreis auf rückständige Mietforderungen aus dem Mietvertrag über die Sporthalle verrechnet und mache die Restforderung in einem gesonderten Prozess vor dem LG Berlin – 12 O 453/02 – geltend. Die Beklagten könnten mit Ersatzansprüchen wegen der behaupteten Investitionen auch nicht aufrechnen. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 538 Abs. 2 BGB, weil die Beklagten selbst nicht behaupten würden, dass die Mietsache nicht vertragsgemäß übergeben worden sei. Ersatz von Aufwendungen nach § 547 BGB könnten die Beklagten auch nicht verlangen, weil etwaige Ansprüche durch die Vereinbarung eines sehr niedrigen Mietzinses abgegolten seien. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht gegeben, weil insoweit die vertragliche Regelung vorge...