Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.03.1997; Aktenzeichen 25 O 310/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 7. März 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145.205,16 DM nebst 4 % Zinsen auf 58.280,41 DM seit dem 26. Juni 1996 und 4 % Zinsen auf 86.924,75 DM seit dem 30. Januar 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferin hat die Kosten der Nebenintervention in erster Instanz zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 18,7 % und die Streithelferin der Beklagten zu 81,3 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer beider Parteien des Berufungsverfahrens übersteigt nicht 60.000,– DM.
Tatbestand
Die Berufung der Streithelferin der Beklagten richtet sich gegen das am 7. März 1997 verkündete Urteil der ZK 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Streithelferin der Beklagten trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die Berufungssumme errechne sich aufgrund folgenden Sachverhalts: Wegen eines Wasserschadens infolge Rohrverstopfung am 14./15.5.1995 habe sie gegenüber der Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 10.949,32 DM mit der Februarmiete 1996 verrechnet.
Wegen weiterer Wasserschäden aufgrund von Undichtigkeiten im Deckenbereich habe sie in der Zeit von März bis Oktober 1996 den Nettokaltmietzins von 16.000,00 DM monatlich um jeweils 10 %, also um 1.600,00 DM gekürzt. Zuzüglich 15 % MWST ergebe sich eine monatliche Minderung von 1.840,00 DM. Insgesamt habe sie in der Zeit von Februar bis Oktober 1996 25.669,32 DM einbehalten.
Aufgrund des am 14./15. Mai 1995 infolge Rohrverstopfung eingetretenen Wasserschadens habe sie gegenüber der Beklagten gemäß § 538 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.949,32 DM, den sie wirksam mit der Februarmiete 1996 verrechnet habe. Die Beklagte ihrerseits habe gegenüber den Klägern einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.925,56 DM mit der Februarmiete verrechnet.
Das Landgericht habe die Beweislast bezüglich der Schadensursache unzutreffend zu Lasten der Beklagten verteilt. Nach der Rechtsprechung des BGH (in NJW 1994, 2019 ff) trage der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstamme, wenn streitig sei, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden seien oder nicht. Ursache für die Rohrverstopfung seien die verfestigten Bauschuttrückstände und Bauabfälle im Abwasserrohr und zudem eine unübliche und nicht fachgerechte Rohrkrümmung sowie ein nicht ausreichendes Rohrgefälle. Die Kläger hätten den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht.
Auf die im Urteil des Landgerichts mit den Ziffern 10) bis 12) bezeichneten anderweitigen Mängel komme es nicht an.
Die ihr überlassenen Räumlichkeiten hätten seit Mitte 1994 an genau zwei Stellen im Deckenbereich Undichtigkeiten aufgewiesen. Nach stärkeren Niederschlägen sei regelmäßig an diesen beiden Stellen mit einer Verzögerung von einem halben bis ganzen Tag Regenwasser durch die Decke gedrungen und in ihren Verkaufsraum gelaufen.
Es sei am 19. Mai 1994, 5./6. Juni 1994, 9. September 1994, 10. Januar 1995, 3. April 1995, in der 45. Kalenderwoche im November 1995, am 20. Februar 1996, 26. Februar 1996, 20. Mai 1996, 4. Juli 1996, 6. Juli 1996, 1. August 1996, 16. August 1996, 26. August 1996 und am 28. Oktober 1996 zu einem Wasserschaden gekommen.
Das Landgericht verkenne, daß alle vorgetragenen Mängel auf der selben Ursache beruhten. Es gehe nicht um viele einzelne und unterschiedliche Mängel, die auch nur einzelne Mietzinsminderungen zur Folge hätten, sondern vielmehr nur um einen einzigen ausschlaggebenden Mangel, nämlich die Undichtigkeit des Daches an sich. Es sei daher nicht erforderlich, jeden einzelnen Wassereinbruch bis ins Detail vorzutragen und zu beweisen. Von einer im Verborgenen liegenden Mangelhaftigkeit könne keine Rede sein, zumal die Kläger die Wassereinbrüche im Juli und August 1996 und zudem auch im November 1995 ausdrücklich eingeräumt hätten.
Eine Minderung lediglich für die betroffenen Tage scheide aus, da durch die Mangelhaftigkeit des Mietobjektes dessen Tauglichkeit zu einem vertragsgemäßen Gebrauch insgesamt gemindert gewesen sei und zwar während der gesamten Zeit von März bis Oktober 1996. Das Regenwasser habe deutlich sichtbare Schmutzflecken und Spuren an den beiden undichten Stellen hinterlassen. Teppich, Regaleinrichtungen und Türen seien in Mitleidenschaft gezogen. Eine unerhebliche Minderung der Verkaufstauglichkeit liege nicht vor. Es komme gegenüber der Klägerin nur auf die 420 qm und nicht auf die übrigen 3.580 qm an.
Die Streithelferin der Beklagten beantragt,
Die Klage unter Abänderung des am 7. März 1997 verkündeten Urtei...