Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1977 Mieter einer im 1. Obergeschoß des Hauses Müllerstraße 133 A in 13349 Berlin gelegenen Wohnung. Die Beklagten sind als Erben des am 21. März 1997 verstorbenen ursprünglichen Vermieters … in den Mietvertrag eingetreten.

Am 12. Mai 1996 kam es zu einer Rohrverstopfung oberhalb der Wohnung des Klägers. Der Erblasser der Beklagten ließ die Verstopfung beseitigen. Seitdem ist keine weitere Verstopfung aufgetreten. Eine generelle Überprüfung der Abwasserrohre durch den Vermieter fand in der Mietzeit des Klägers nicht statt.

Mit Schreiben vom 23. November 1996 forderte der Kläger die beauftragte Hausverwaltung auf, Wasserschäden in seiner Wohnung zu beseitigen.

Der Kläger trägt vor:

Aufgrund der Rohrverstopfung seien an der Zwischendecke und den Wand- und Deckenpaneelen in Bad, Küche und Flur Wasserschäden entstanden. Die Deckenpaneele habe er Anfang der 80-iger Jahre zusammen mit seinem Schwager mit Genehmigung der damaligen Hausverwaltung fachgerecht eingebaut. Zur Schadenbeseitigung sei laut Voranschlag der Tischlerei … vom 24. Mai 1996 ein Betrag von 4.325,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer erforderlich.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an ihn 4.973,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juli 1997 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor:

Sie seien für einen etwaigen Schaden nicht verantwortlich. Die Rohrverstopfung sei dadurch hervorgerufen worden, daß andere Mieter Unrat und sperrige Teile in die Rohrleitung geworfen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch gem. §§ 538 Abs. 1 BGB, 1922, 1967 BGB gegen die Beklagten nicht zu.

Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, daß es aufgrund der Rohrverstopfung oberhalb seiner Wohnung in seiner Wohnung zu einem Wassereinbruch kam. Vorliegend handelt es sich um einen nach Vertragsschluß aufgetretenen Mangel, so daß der Vermieter nur bei Verschulden oder bei Verzug mit der Mangelbeseitigung haftet (§ 538 Abs. 1, 2. oder 3. Variante). Der Erblasser der Beklagten war mit der Beseitigung der Verstopfung unstreitig nicht in Verzug. In Betracht kommt deshalb nur die Verschuldenshaftung des Vermieters gem. § 538 Abs. 12. Variante.

Dabei trägt der Mieter grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Vermieters. Der Vermieter muß sich allerdings dann entlasten, wenn feststeht, daß der Mangel aus seinem Gefahrenbereich herrührt (Bub-Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rdnr. III, 1385 a). Dabei genügt es aber nicht, daß der Mieter keinen Einfluß auf den Gefahrenbereich hat, sondern es muß sich um eine Gefahrenquelle handeln, die der Vermieter bei Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beherrschen kann oder es muß sich um einen Schaden handeln, der bei regelmäßiger Wartung und Instandhaltung nicht aufzutreten pflegt (OLG Hamburg, ZMR 90, 11, 12).

Danach scheidet eine Haftung der Beklagten für die schadensursächliche Rohrverstopfung aus. Bei ihr handelt es sich um ein Ereignis, das für die Beklagten nicht beherrschbar war. Sie, bzw. ihr Erblasser, hat auch nicht seine Instandhaltungs- und Wartungspflichten verletzt. Dies könnte nur dann in Frage kommen, wenn in den Abwasserleitungen des Hauses vermehrt Verstopfungen aufgetreten wären, was für ein „Zuwachsen” der Rohre mit normalen Ablagerungen spräche. In einem solchen Fall wäre der Vermieter gehalten, die Rohrleitungen so instandsetzen zu lassen, daß bei ordnungsgemäßer Benutzung keine Verstopfung auftreten könnte. Vorliegend ist jedoch eine einmalige Verstopfung im Jahre 1996 eingetreten, während zuvor und seit dem ein solches Ereignis nicht zu verzeichnen war. Dies läßt keinen Rückschluß auf eine unzulängliche Rohrleitung zu, sondern legt vielmehr eine mißbräuchliche Abfallentsorgung durch andere Mieter nahe, wie auch die Beklagten vortragen. Gegen ein solches Verhalten anderer Mieter kann der Vermieter keine Vorkehrungen treffen und muß für dieses auch nicht gem. § 278 BGB einstehen (vgl. LG Frankfurt, WUM 1991, 88, 89). Zu einer turnusmäßigen Kontrolle der Rohrleitungen ist der Vermieter ohne konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches „Zuwachsen” der Rohre nicht verpflichtet.

Da danach bereits eine Haftung dem Grunde nach entfällt, kann die Frage, inwieweit der Kläger für die streitige Beschädigung der eingebauten Holzdecke Ersatz verlangen könnte, offen bleiben. Der Beweisbeschluß vom 09. September 1998 war deshalb aufzuheben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 N...

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