Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen 1 O 31/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1999 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.363,34 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Februar 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 22.046,30 DM.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO Abstand genommen.

Die zulässige Berufung hat mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung Erfolg.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu Recht die in den Jahren 1995 bis 1996 angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 22.046,30 DM für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung betreffend das Grundstück … in Berlin-Prenzlauer Berg, deren Eigentümerin die Beklagte ist.

Der ordentliche Rechtsweg ist gemäß § 7 Abs. 7 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StRG) vom 19. Dezember 1978 eröffnet.

Das Grundstück … gehört nach dem Berliner Straßenreinigungsverzeichnis (GVBl. 1993 Seite 121 ff., 190) in das Straßenverzeichnis A. wonach Berlin bei Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 4 Abs. 1 StRG die ordnungsgemäße Reinigung als eigene öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger obliegt. Dieser Aufgabe und der Abfallentsorgung entledigt sich das Land Berlin durch die Klägerin, die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), einer vom Land Berlin zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Eigenbetriebsreformgesetz vom 9. Juli 1993 Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Betriebsgesetz (BerlBG) im GVBl, 319 ff.). In § 2 Abs. 4 BerlBG ist der Klägerin die Durchführung der Abfallentsorgung und -verwertung für Berlin (dort Nr. 1) und die Straßenreinigung für Berlin (dort Nr. 2) übertragen.

Hinsichtlich der nach ihrer Entstehung und Höhe unstreitigen rückständigen Forderungen, die die noch offene Klageforderung ausmachen, hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht sind diese Forderungen nicht verjährt.

Die Klägerin ist, darüber besteht auch kein Streit, nicht Kaufmann i. S. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. mit § 1 Abs. 2 bzw. nach § 6 oder § 5 HGB a. F.; Weder betreibt die Klägerin ein Grundhandelsgewerbe, noch ist sie Formkaufmann oder Kaufmann kraft Eintragung.

Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Klägerin nach § 2 Abs. 2 BerlBG gehalten, die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Dieses Gebot macht sie nicht zum Kaufmann, sondern lässt vielmehr den Gegenschluss zu, dass die besondere Erwähnung kaufmännischer Grundsätze gerade zeigt dass ihr selbst Kaufmannseigenschaft nicht zukommt.

Die Verjährung der Klageforderung ist auch nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht eingetreten.

Die Klägerin betreibt die ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung nicht gewerbsmäßig i. S. § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Diese Vorschrift erfasst auf der Gläubigerseite alle die Personen, die ohne zu dem Personenkreis des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu zählen, im Übrigen aber wie diese gewerbsmäßig handeln. „Es muss sich also um eine planmäßige, berufliche Tätigkeit handeln, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist” (Staudinger/Peters, 13. Bearbeitung, Rdn. 38 zu § 196 BGB; vgl. auch BGH WM 1991, 1394 (1397)). Ein Gewerbe kann aber nur angenommen werden, wenn die Aussicht regelmäßiger Gewinnerzielung besteht (Staudinger/Peters, a.a.O., Rdn. 25). Das ist der der Klägerin in Bezug auf die hier von ihr erbrachten Dienstleistungen nicht der Fall. Die Klägerin arbeitet insoweit nach dem Kostendeckungsprinzip (s. KG GE 1992, 1317 ff). Danach erhebt die Klägerin ein Entgelt, das sich an den Gesamtkosten der ordnungsgemäßen Reinigung bzw. Abfallentsorgung orientiert (vgl. betreffend Straßenreinigung Nr. 1.2.1 der Leistungsbedingungen der Berliner Straßenreinigungsbetriebe vom 1. Januar 1994, hinsichtlich der Abfallentsorgung Nr. 2.2.7). Diese Entgelte entsprechen dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, wobei letzteres bei dem Entgelt für die Straßenreinigung insbesondere in der Kostenaufteilung zwischen dem Grundstückseigentümer/Anlieger/Hinterlieger einerseits und dem Land Berlin andererseits augenfällig wird (§ 7 Abs. 1 StrReinG und Nr. 1.2.1 Leistungs-

Dem Kostendeckungsprinzip entspricht als Korrelat das Kostenüberschreitungsverbot. Das heißt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen soll. Dass das Kostendeckungsprinzip bei der Veranschlagung der Tarife damit naturgemäß und zwangsläufig von den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Kalkulation ausgeht, ist für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht wertneutral; die Kalkulation darf nur nicht auf die Gewinnerzielung ausgericht...

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