Leitsatz (amtlich)

1. Übersteigen die voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines durch einen Verkehrsunfall geschädigten KfZ kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Das gilt aber nicht, wenn er ein besonderes Integritätsinteresse nachweisen kann.

2. Die Annahme eines solchen besonderen Integritätsinteresses an der Reparatur kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Reparaturkosten mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Sie kommt weiter dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht genau entsprechend den Vorgaben des von ihm eingeholten und zur Entscheidungsgrundlage für die Reparatur gemachten Gutachtens eines anerkannten KfZ-Sachverständigen reparieren lässt.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2, § 251 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 42 O 135/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 2. Oktober 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 42 O 135/11, abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2011 sowie 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 75% und die Beklagte 25% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 2. Oktober 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 42 O 135/11, abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2011 sowie 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 75% und die Beklagte 25% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11398993

VersR 2018, 439

KfZ-SV 2018, 33

VRA 2018, 59

VRR 2018, 10

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