Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.03.2000; Aktenzeichen 32 O 604/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 7. März 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2. hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten zu 2. übersteigt 60.000,00 DM.

Die Beklagte zu 2. darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten zu 2. richtet sich gegen das am 7. März 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte zu 2. trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das angefochtene Urteil weise einen Verfahrensfehler auf. Der Schriftsatz des Klägers vom 11. Januar 2000 sei ihr unbekannt.

Sie halte nicht sämtliche Räume im Seitenflügel 1. bis 4. OG inne. Im 1. und 2. OG sei eine Klempnerei ansässig sowie ein weiteres Unternehmen, Ursula Flach, Schirmreparaturen.

Die Beklagten hätten nicht bestritten, Mieter zu sein, sondern, dass sie Mieter sämtlicher Räume seien.

Sie, die Beklagte zu 2., habe ein Recht zum Besitz. Sie sei zwar nicht in den Mietvertrag vom 9. November 1993 eingetreten.

Es sei aber ein neuer Mietvertrag mit der … über die von ihr innegehaltenen Räume zu einem Mietzins von 2.884,59 DM zustande gekommen.

Im Februar und März 1998 sei ihr Geschäftsführer mit der … in Kontakt getreten und habe u.a. um den Abschluss eines Mietvertrages nachgesucht. Die … habe sich zu diesem Anliegen nicht weiter geäußert, habe jedoch ihre, der Beklagten zu 2., Mietzahlungen für die Monate seit März 1998 bis Februar 1999 anstandslos entgegengenommen. Die Beklagte zu 1. habe keinen Mietzins mehr gezahlt.

Sie, die Beklagte zu 2, habe aufgrund dessen davon ausgehen müssen, dass die … sie als neue Mieterin akzeptiert habe. Mangels anderweitiger Regelungen gelte das BGB für dieses Mietverhältnis. In diesen konkludent geschlossenen Mietvertrag sei der Kläger mit der Eintragung ins Grundbuch am 12. Mai 1999 gemäß § 571 BGB eingetreten.

Die Beklagte zu 2. trägt weiter vor:

Ihre Stellung als Mieterin folge, wie bereits ausgeführt, aus einem konkludent geschlossenen Mietvertrag. Wenn das Gericht dem jedoch nicht folgen sollte, resultiere ihre Stellung als Mieterin aus dem ursprünglichen Mietvertrag, in welchen sie aufgrund der Abspaltung aus der Beklagten zu 1. durch Übertragung eingetreten sei. Sie, die Beklagte zu 2., sei aufgrund Spaltungsvertrages vom 13. Februar 1998 mit Zustimmung der Beklagten zu 1. aus dieser hervorgegangen. Die Spaltung sei im Handelsregister noch 1998 eingetragen worden. Gemäß l 3 a) und b) des Spaltungsvertrages habe sie von der Beklagten zu 1. die gesamte technische und chemische Ausrüstung zürn Betrieb der konventionellen Galvanik sowie alle dem vorbezeichnenden Betriebsteil zuzuordnenden Verträge übertragen erhalten. Gemäß l 3 f. des Spaltungsvertrages seien schließlich sämtliche Vertragsverhältnisse, soweit sie dem vorbezeichneten Betriebsteil zuzuordnen seien, von der Übertragung erfasst. Durch die Ausübung des Optionsrechts durch sie, die Beklagte zu 2., mit Schreiben vom 30. März 1998 habe sich das Mietverhältnis um fünf weitere Jahre seit dem 30. September 1998 verlängert. Zudem habe der Kläger auf die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts in dem Kaufvertrag zugunsten der Mieter des Hauses S. verzichtet.

Aufgrund ihrer Stellung als Mieterin hätten ihr auch das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB sowie Mietminderung im Verhältnis zum Kläger zugestanden.

Es werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestritten, dass sich die Fenster, die Elektrosteigeleitungen und die Wasserleitungen bereits 1984 oder 1993 in dem Zustand befunden hätten, der im August 1998 bestanden habe. Der bezeichnete Zustand der Räumlichkeiten sei in diesem Ausmaß erst etwa seit Juni 1998 vorhanden.

Hinsichtlich der Mietminderung sowie des Leistungsverweigerungsrechts werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 1. November 1999, S. 4, verwiesen.

Die Minderung sei rechtzeitig mit Schreiben vom 31. August 1998 der Voreigentümerin angezeigt worden und, nachdem keine Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt worden seien, durchgeführt worden.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage gegen sie abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es treffe zu, dass die Beklagte zu 2. im Wege des Spaltungsvertrages Mieterin geworden sei. Der Vertrag sei allerdings aufgrund der mehrfach ausgesprochenen fristlosen Kündigungen beendet. Daran könne auch das angebliche Optionsrecht nichts ändern ungeachtet der Frage, ob dieses Optionsrecht aufgrund der Lage des Grundstücks im Sanierungsgebiet überhaupt wirksam geworden sei.

Die Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin habe durch Urtei...

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