Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende behördliche Genehmigung kein Mangel der Mietsache
Leitsatz (amtlich)
Eine Gebrauchsbeeinträchtigung i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Parteien in Kenntnis einer fehlenden behördlichen Genehmigung einen Mietvertrag abschließen und diesen "in Gang setzen". Erst mit der Versagung der Genehmigung kommt eine Mangelhaftigkeit der Mietsache in Betracht.
Normenkette
BGB § 536 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen 25 O 478/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.7.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.7.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 6.7.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
A. Berufung der Klägerin
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Rückzahlung von 80 % des Mietzinses für den Zeitraum von Juli 2000 bis November 2002 sowie Schadensersatzansprüche für Investitionen zum Zwecke der Betriebsaufnahme, so Kosten für Planungsleistungen und die Anschaffung von Maschinen, weiter. Sie trägt zur Begründung vor:
Die Beklagte habe umfangreiche Planungsleistungen für das Bezirksamt Lichtenberg erbracht und kenne daher das Gewerbegebiet sehr gut. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die beantragte Betriebsgenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße und daher nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Diese positive Kenntnis habe bereits vor Abschluss des Mietvertrages vorgelegen (Beweis: Parteivernehmung des Geschäftsführer der Beklagten).
Das LG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Rückforderungsanspruch wegen des Mietzinses allein schon deswegen nicht zustehe, weil die Leistung mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund des Mietvertrages, erfolgt sei. Das LG habe im Vorprozess rechtskräftig festgestellt, dass der Klägerin ein Minderungsrecht von 80 % zustehe. Diese Entscheidung sei für die Parteien verbindlich. Auch der Auffassung des LG, dass eine unbedingte Zahlungspflicht ab dem 15.7.2000 festgelegt sei, könne nicht gefolgt werden. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages seien die Parteien davon ausgegangen, dass die Erlangung der Betriebsgenehmigung objektiv möglich sei. Die Klägerin habe allenfalls ein Risiko übernommen, in der Zeit vom 15.7.2000 bis zur Erteilung der Betriebsgenehmigung die vollständige Miete zahlen zu müssen, obwohl der Betriebszweck noch nicht vorgelegen habe. Nur dieses Risiko habe von der Klägerin in zeitlicher Hinsicht beeinflusst werden können. Vorliegend sei aber das überlassene Grundstück von Anfang an mit einem Mangel behaftet, weil eine Genehmigung für die vereinbarte Nutzung nicht zu erlangen sei. Der Klägerin stehe deswegen ein Minderungsrecht i.H.v. 80 % zu. Es sei nicht einzusehen, warum die Klägerin sich ab Kenntnis des Mietmangels anders behandeln lassen müsse, als zu dem Zeitpunkt, in dem sie im Vertrauen auf die Erlangung der Betriebsgenehmigung die volle Miete gezahlt habe.
Rechtsfehlerhaft habe das LG den Schadensersatzanspruch nur in geringer Höhe zugesprochen. Das LG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Mietsache von Beginn an mangelbehaftet sei und der Mangel nicht in der Sphäre des Mieters liege. Es sei nicht überzeugend, wenn das LG hier nur auf den Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen abstelle und nicht auf den Anspruchsgrund. Die Klägerin habe die Aufwendungen tätigen müssen, um den beabsichtigten Gewerbebetrieb auszuüben. Kausalität zwischen dem Mietvertrag und dem Schaden sei gegeben.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 6.7.2006 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 34.973,01 EUR und damit insgesamt 44.132,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 22.4.2004 zu zahlen;
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 41.429,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 22.4.2004 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung der gebrauchten Papierzange der Firma M. (Baujahr: 1979) und des Gabelstaplers L. (Typ: H 15 T/Baujahr: 1991/Ident-Nr. 330 A 11012415);
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Papierzange (Baujahr: 1979) und des Gabelstaplers (Typ: H 15 T/Baujahr: 1991/Ident-Nr. 330 A 11012415) in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurüc...