Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.03.1999; Aktenzeichen 62 O 11/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. März 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM nicht.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages in Höhe von 13.180,00 DM.
Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 538 Abs. 2 BGB besteht mangels Verzugs der Beklagten nicht. Gemäß § 538 Abs. 2 BGB kann der Mieter im Falle des Verzugs des Vermieters den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Fehlt es an einem Verzug des Vermieters, muss der Mieter die Kosten der von ihm vorgenommenen Mängelbeseitigung selbst tragen (Palandt-Putzo, BGB, 59. Auflage, § 538, Rdnr. 15). Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Beklagten mit der Beseitigung der durch den Wassereinbruch entstandenen Schadens in Verzug befanden. Der Vortrag, er habe sich im Laufe des Septembers mehrfach darum bemüht, „auch bezüglich der anderen Renovierungsarbeiten Zusagen der Hausverwaltung der Beklagten zu erhalten”, ist unsubstantiiert. Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung wird in der Regel erst durch Mahnung seitens des Mieters ausgelöst (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, II. B, Rdnr. 1395). Eine derartige Mahnung ist frühestens mit Schreiben des Klägers vom 26. September 1997 hin erfolgt. Gleichwohl kann von einem Verzug der Beklagten nicht ausgegangen werden, da der Kläger die von dem Beklagten mit Schreiben vom 29. September 1997 angekündigten Reparaturarbeiten durch Beauftragung einer ihm genehmeren Firma zuvor gekommen ist. Der Mieter muss dem Vermieter im Normalfall Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben (Bub/Treier, a.a.O.). Es ist nicht seine Aufgabe, über die Geeignetheit der von dem Vermieter mit der Durchführung der beauftragten Firma zu entscheiden. Entscheidend ist, ob die vom Vermieter beauftragte Firma letztlich die beanstandeten Mängel beseitigt hat oder nicht. Hierzu ist es im vorliegenden Fall nicht mehr gekommen, weil der Kläger eine ihm geeignet erscheinendere Firma beauftragt hat.
Bezüglich der Schadenshöhe wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Pauschalrechnung vom 16. Oktober 1997 zur Darlegung des entstandenen Schadens in keiner Weise geeignet. Die Positionen aus dem Auftragsangebot vom 16. März 1998 sind mit dieser Rechnung auch nicht im Ansatz zur Deckung zu bringen.
Soweit der Kläger behauptet, bei dem Gespräch am 6. März 1998 hätte der Geschäftsführer der Hausverwaltung Kostenübernahme zugesagt, folgt der Senat ebenfalls den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Absatz 2 Satz 1 ZPO.
Unterschriften
Spiegel
Fundstellen
Haufe-Index 1513265 |
BauR 2001, 137 |
MDR 2000, 1240 |
KG-Report 2000, 253 |