Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.01.2015; Aktenzeichen 37 O 186/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.1.2015 verkündete Urteil des LG Berlin - 37 O 186/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin war bis zum 08.3.2013 Gesellschafterin der M.(künftig: Schuldnerin) mit einem Anteil von mehr als 10 v. Hundert. In der Folge eines Vertrages vom Juni 2012 über von ihr zu erbringende Werbeleistungen (Anlage K 3; künftig: Vertrag) stellte die Klägerin der Schuldnerin für Leistungen ab September 2012 bis Dezember 2012 Beträge von insgesamt 968.736,99 Euro in Rechnung (Anlagen K 4 bis K 7). Zusammen mit einer weiteren vertraglichen Forderung über 17.746,00 (Anlage K 8) sowie Verzugszinsen über 28.506,42 Euro und 10,00 Euro Mahnkosten verlangt die Klägerin vom Beklagten als Verwalter in dem am
01.6.2013 eröffneten Insolvenzverfahren der Schuldnerin Feststellung der Beträge zur Insolvenztabelle.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 07.1.2015 verkündete Urteil des LG Berlin Bezug genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin in vollem Umfang und erstrebt Verurteilung entsprechend ihrem erstinstanzlichen Antrag. Sie trägt u.a. vor, sie habe die Werbeleistungen vertragsgemäß abgerechnet und sich bei der Forderungsdurchsetzung nur verkehrsüblich verhalten. Eine wirtschaftliche Kreditierung der fälligen Beträge liege insbesondere angesichts der Mahnungen vom 05. 12., 19.12., 2012 sowie 21.01., 05.02., 19.02. und 05.03. 2013, sowie der ab dem 23.12.2012 wegen fehlender Bezahlung gänzlich eingestellten Tätigkeit für die Schuldnerin und der Kündigung vom 01.03.2013 nicht vor. Sie sei immer davon ausgegangen, ihre Forderungen durchsetzen zu können.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des LG Berlin vom 07.01.2015, AZ: 37 O 186/14, abzuändern,
2. ihre Forderung i.H.v. EUR 1.014.999,41 zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.festzustellen.
Der Beklagte beantragt, Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die Klägerin sei darüber informiert gewesen, dass die Schuldnerin keinesfalls in der Lage war, die gestellten Rechnungen zu begleichen. Es sei nur darum gegangen, Fortführungslösungen für die Schuldnerin zu entwickeln. Eine derartige Fortsetzung sei aber gänzlich unrealistisch gewesen, wenn die Klägerin ihre Forderungen tatsächlich hätte durchsetzen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach § 513 Abs. 1 ZPO in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen.
Die Klageforderungen sind als nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht zur Insolvenztabelle festzustellen. Denn es handelt sich im Ausgangspunkt um Forderungen aus Rechtshandlungen die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
Die Sachverhalte, die der Hingabe eines Darlehens durch einen Gesellschafter wirtschaftlich ähneln, sind vielgestaltig. Bei Dienstleistungsverpflichtungen wie im vorliegenden Fall ist nicht auf die Tätigkeit selbst, sondern auf den Vergütungsanspruch abzustellen (Kleindiek in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 39 Rn. 38). Der Begriff der einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlung ist im Übrigen weit auszulegen. Es ist dafür zu sorgen, dass der Gesellschafter das mit einer Darlehensgewährung verbundene Risiko nicht auf die Gemeinschaft der Gesellschaftsgläubiger abwälzt. Dem einer Darlehensgewährung entsprechenden "Stehenlassen" einer Forderung steht es nicht entgegen, das diese noch außergerichtlich geltend gemacht wird (vgl. allg. BAG, Urteil vom 27.3.2014, 6 AZR 204/12, Juris, m. w. Nachw.).
Die Klägerin war nach unbestrittener Feststellung des LG Gesellschafterin der Schuldnerin bis zum 08.3.2013. Sie hat während ihrer Stellung als Gesellschafterin innerhalb einer Jahresfrist vor dem Insolvenzantrag (vgl. dazu allg. BGH, Beschluss vom 15.11.2011, II ZR 6/11, Juris; Kleindiek in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 39 Rn. 40 m. w. Nachw.) ihre in dieser Zeit offenen vertraglichen Forderungen aus dem Werbeleistungsvertrag vom Juni 2012 durch "Stehenlassen" zu darlehensgleichen Forderungen umqualifiziert.
Die Klägerin verlangt die vereinbarten Garantiesummen gemäß Ziffer 2.2. des Vertrags. Diese feste Vergütung wurde jeweils 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, Ziffer 2.3. a. des Vertrags. Nach Ziffer 2.2. b. des Vertrages wurde die feste Vergütung monatlich zum ...