Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 203/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 203/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist der minderjährige Sohn der ... In diesem Zusammenhang erfolgte eine umfangreiche nationale und internationale Presseberichterstattung. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung für eine Wortberichterstattung, in dem am ...2019 in der Zeitung "..." veröffentlichen Artikel mit der Überschrift "..." und der Unterüberschrift "..." (Anlage K1). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 12.01.2021 zur Zahlung einer Geldentschädigung von 20.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2020 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger durch die streitgegenständliche Berichterstattung schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Die ihn vollumfänglich betreffende Berichterstattung verletze ihn in seiner Privatsphäre. Ein den Eingriff rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Berichtsinteresse sei nicht gegeben. Der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei erheblich. Der Schutz der Privatsphäre des Klägers sei auch nicht durch eine Selbstöffnung ... entfallen. Die Zahlung einer Geldentschädigung sei bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Die zugebilligte Höhe korrespondiere hier mit der Intensität des Eingriffs.
Gegen das ihr am 29.01.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 23.02.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29.04.2021 mit dem am 26.04.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte greift die zugunsten des Klägers ergangene Entscheidung in vollem Umfang an. Sie meint, eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht der Kernbereich der Privatsphäre des Klägers betroffen. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei vom Landgericht nicht hinreichend gewichtet worden. Zudem fehle es an einem schweren Verschulden. Jedenfalls bestehe kein unabwendbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Bereits die Abgabe der Unterlassungserklärung durch sie, die Beklagte, und die zögerliche Geltendmachung des Geldentschädigungsanspruchs durch den Kläger sprächen dagegen. Das Genugtuungsbedürfnis sei bei einem Kind im Alter des Klägers herabgesetzt. In jedem Fall sei die Höhe der zugesprochenen Geldentschädigung weit übersetzt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.01.2021 - 27 O 203/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Landgerichts für frei von Rechtsfehlern und tritt den Argumenten der Beklagten entgegen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat tritt dem Landgericht Berlin darin bei, dass dem Kläger wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung ein auf § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1,1 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Geldentschädigung dem Grunde und der Höhe nach zusteht. Auf die Begründung des angegriffenen Urteils wird vollumfänglich Bezug genommen.
l. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; v. 24.11.2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, AfP 2015, 337 Rn. 33, jeweils m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Beschl. v. 30.06.2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). D...