Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.04.2016; Aktenzeichen 27 O 668/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des am 26.04.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin -27 O 668/15- abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige, insbesondere die Form- und Fristvorschriften wahrende Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der durch das angefochtene Urteil zuerkannte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500,00 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu, weshalb die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin abzuweisen war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können einen möglichen Anspruch auf Geldentschädigung beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2015, VI ZR 175/14, Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris, veröffentlicht ferner in: BGHZ 206, 347ff., NJW 2016, 789ff., AfP 2015, 564ff.). Diese Rechtsprechung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.04.2017,1 BvR 2194/15, Rn. 10, 12, zitiert nach Juris; vgl. auch AfP 2017, 228f.).
In Anwendung und Ausfüllung dieser Grundsätze geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Berlin in der -in anderer Gerichtsbesetzung- in der Parallelsache 27 O 36/17 getroffenen Entscheidung, Urteil vom 06.06.2017, davon aus, dass eine so schwerwiegende, eine Geldentschädigung erfordernde Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach zur Konkretisierung der Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes für die Zuerkennung einer Geldentschädigung hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs darauf abgestellt, ob der rechtswidrige Eingriff sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, er gleichsam den Kern der Persönlichkeit trifft (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 39; ferner; Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Rn, 39, zitiert nach Juris, vgl. auch BGHZ 199, 237ff., NJW 2014, 2029ff., AfP 2014, 135ff). Ein dermaßen starker Eingriff kann hier nicht festgestellt werden.
Die Berichterstattung der Beklagten über den -zutreffenden- Umstand eines Verhältnisses der Klägerin mit einem Verfassungsschutzmitarbeiter, stellt zwar einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, weshalb ihrem diesbezüglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch stattgegeben wurde (Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.09.2014, 27 O 331/14, rechtskräftig geworden infolge Rücknahme der Berufung nach Hinweis des Senates zu 10 U 162/14). Weder aus der Offenbarung dieses die Privatsphäre berührenden Umstandes selbst noch aus dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen, auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2017, rechtfertigt sich die Annahme, dass die Klägerin hierdurch im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen worden sein könnte. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass sie, wie auch Menschen aus ihrem Umfeld, seit der Veröffentlichung am 12.06.2014 in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung "Freie Presse" sowie der dazugehörigen Internetseite bis jetzt regelmäßig mit dem Inhalt der Berichte konfrontiert würden. Die Professionalität, Reputation und die Intentionen ihrer Vereinsarbeit, dem von ihr geführten Karo e.V., der Opfern von Zwangsprostitution u.a. helfe, werde fortlaufend in Frage gestellt. Der Imageschaden durch die Berichterstattung sei auch nach drei Jahren noch nicht beseitigt. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf eine kritische Bewertung der Vereinsarbeit durch die Stadt Plauen als Antwort auf eine Presseanfrage. Sie führt weiter aus, sie und ihr Ehemann würde...