Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.12.2002; Aktenzeichen 8 O 166/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2002 verkündete Urteil des LG Berlin – 8 O 166/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 14.000 Euro, abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin als Restitutionsberechtigte verlangt von der Beklagten als ehemaliger Verfügungsberechtigter des Grundstücks L., B., im Wege der Stufenklage zunächst Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Grundstücks. Die Beklagte rügt u.a. die verspätete Geltendmachung der Forderung nach § 7 Abs. 8 S. 2 VermG.

Der – unstreitige – Zeitablauf des bisherigen Restitutionsgeschehens lässt sich tabellarisch so zusammenfassen:

Datum:

Ereignis:

4.10.1990

Rückübertragungsantrag M

28.3.1991

Rückübertragungsantrag A

13.11.1992

Rückübertragungsantrag Klägerin

3.12.1997

Rückübertragungsantrag W

29.7.1999

LAROV-Bescheid: Rückübertragung an Klägerin

16.11.1999

VG Berlin: Einstellungsbeschluss im Verfahren Klägerin gegen Land Berlin nach Klagerücknahme

29.3.2000

VG Berlin: Einstellungsbeschluss im Verfahren gegen Land Berlin nach Klagerücknahme

11.9.2000

LAROV-Mitteilung der Bestandskraft an Klägerin

28.10.2000

Abrechnungsaufforderung der Klägerin ggü. Beklagter unter Bezug auf § 7 Abs. 7 VermG

1.3.2001

LAROV Mitteilung der Bestandskraft an Beklagte

4.4.2001

Grundstücksherausgabe an Klägerin

Das LG hat der Auskunftsklage (Zeitraum: 1.7.1994 bis 4.4.2001) durch Teilurteil stattgegeben. Maßgeblich für die Wahrung der Jahresfrist nach § 7 Abs. 8 S. 2 VermG sei nicht die rückwirkend eintretende Bestandskraft im verwaltungsrechtlichen Sinne, sondern der Zeitpunkt der Rücknahme der letzten gegen den Restitutionsbescheid gerichteten Klage.

Die Beklagte wendet sich hiergegen mit ihrer Berufung hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.7.1994 bis zum 23.11.2000.

1. Das LG habe das VermG falsch ausgelegt. Für den Begriff der „Bestandskraft” und der Fristwahrung gelte nichts anderes als im Verwaltungsprozess, so dass es auf die ex tunc eintretende Bestandskraft des Bescheides ankomme; damit sei das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 28.10.2000 verspätet.

2. Entgegen der Auffassung des LG erfülle das Schreiben der Klägerin nicht die gesetzlichen Anforderungen, denn die Bitte um Übersendung der Grundstücksabrechnung sei nicht als Herausgabeforderung i.S.d. § 7 Abs. 8 S. 2 VermG zu verstehen.

3. Die Klägerin könne zudem allenfalls Auskunft über die gezogenen Nutzungen i.S.d. § 7 Abs. 7 S. 1 VermG verlangen, nicht – wie mit der Klage angestrebt und vom LG zuerkannt – Auskunft auch über die Ausgaben.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 13.12.2002 verkündeten Urteils des LG Berlin – 8 O 166/02 – die Klage insoweit abzuweisen, als damit eine Rechenschaftslegung bezüglich des Zeitraums 1.7.1994 bis 23.11.2000 begehrt wird.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Hinweis auf die Rechtsprechung auch des KG die angefochtene Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist erfolglos. Das LG hat die Beklagte zu Recht zur Auskunftserteilung über die Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück L., B, in der jetzt noch streitgegenständlichen Zeit vom 1.7.1994 bis zum 23.11.2000 verurteilt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.

Ergänzend wird noch Folgendes hinzugefügt:

A. Die Klägerin hat die Jahresfrist zur Geltendmachung ihrer Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG und damit auch zur Geltendmachung eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs durch Anmeldung ihres Anspruchs mit Schreiben vom 28.10.2000 gewahrt, denn der Fristablauf begann mit Rücknahme der letzten gegen den Restitutionsbescheid gerichteten Klage und damit jedenfalls nicht vor Eingang der Klagerücknahme der Klägerin beim Verwaltungsgericht am 29.3.2000.

I. Die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Regelung in § 7 Abs. 8 S. 2 VermG lautet:

„Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1.8.1999.”

II. Nach Wortlaut, System und Zweck der Norm kann es für den Fristbeginn nur auf den Zeitpunkt der bestandskräftigen Beendigung des Restitutionsverfahrens ankommen (ex nunc), nicht auf den Zeitpunkt, ab dem der bestandskräftige Bescheid materiell-rechtlich Wirkung entfaltet (ex tunc).

1. Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut der Norm. Maßgebliches Ereignis für den Beginn des Fristablaufes ist der „Eintritt der Bestandskraft des Bescheides”. Damit stellt das Gesetz schon sprachlich auf den Moment ab, in d...

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