Leitsatz (amtlich)
Eine Kündigung durch schlüssiges Verhalten setzt ein Erklärungsbewusstsein des Kündigenden voraus, und ferner, dass dem Verhalten bei objektiver Bewertung der Erklärungswert einer Kündigung zukommt.
Einen Grundsatz, dass eine bloße Räumung unter Rückgabe der Schlüssel den Erklärungswert einer Kündigung hat, gibt es nicht.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.07.2005; Aktenzeichen 34 O 808/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.7.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin - 34 O 808/04 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 14.7.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin, mit dem er unter Anrechnung anderweitiger Mieteinnahmen zur Zahlung von Kalt-Mietzins betreffend den Zeitraum August 2000 bis Dezember 2002 i.H.v. 49.602,91 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist und auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor:
Die Aktivlegitimation der Klägerin werde weiter bestritten. Es sei nicht zwingend, dass Inhaber des im Mietvertrag (K 1) bezeichneten vermietenden Unternehmens "..." der unterzeichnende ... sei, in Betracht kämen auch Frau ... oder Herr ... Ohne Beweisaufnahme habe das LG auch nicht von der Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Urkunden ausgehen dürfen.
Ein Mietvertrag sei nicht wirksam geschlossen. Zwischen Angebot und Annahme liege eine längere Frist als 28 Tage, die Annahmefrist nach § 17.4 des Vertrags sei damit nicht gewahrt. Umstände für einen konkludenten Vertragsschluss seien nicht vorgetragen, einem solchen stehe auch die Schriftform in § 17.2 entgegen (§§ 154 Abs. 2, 125 S. 2 BGB).
Jedenfalls sei eine Kündigung durch Auszug und Rückgabe der Schlüssel konkludent erklärt worden. § 2.3 des Vertrags, der Schriftform für eine Kündigung vorsieht, sei nur auf die dort geregelte Kündigung bei Ende der Vertragslaufzeit anzuwenden.
Die Hilfsaufrechnung sei, nachdem das LG keinen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO gegeben habe, nunmehr dahin zu präzisieren, dass Schadensersatz in Höhe einer Montsmiete wegen vertragswidriger Verweigerung des Mietgebrauchs begehrt werde. In dieser Zeit hätte die Mieterin das Objekt nutzen können.
Jedenfalls ab Weitervermietung eines Teils der Mietsache (der Halle) durch die Klägerin sei der Beklagte von der Entrichtung des Mietzinses befreit.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 14.7.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochten Urteil für zutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 7.12.2005 verwiesen.
B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen ihn gem. § 535 S. 2 BGB a.F./§ 535 Abs. 2 BGB n.F. i.V.m. § 128 HGB analog der erstinstanzlich zugesprochene, im Schriftsatz vom 15.11.2004 errechnete und der Höhe nach unbestrittene Mietzinsanspruch von 49.602,91 EUR für den Zeitraum August 2000 bis Dezember 2002 zu.
Die Berufungsangriffe des Beklagten greifen nicht durch.
1. Die Klägerin ist Inhaberin der Mietzinsforderung. Dies folgt allerdings nicht für den gesamten Forderungszeitraum aus § 571 BGB a.F. (= § 566 BGB n.F.). Zwar war zunächst ... als Inhaber des Unternehmens "..." der Vermieter. Dies ergibt sich daraus, dass er die Vertragsurkunde - was unstreitig ist - unterzeichnete. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fremdhandeln des Herrn ... und damit vorliegend dafür, dass eine andere Person Unternehmensinhaber und nach den Grundsätzen über unternehmensbezogene Geschäfte Vermieter war, trägt der Beklagte, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 31.10.2005 hingewiesen hat. Dem hat der Beklagte durch die bloße Äußerung der Möglichkeit, dass Inhaber Frau ... oder Herr ... gewesen sei, nicht genügt. Durch die Eintragung der Spaltung durch Ausgliederung, durch die das Vermögen des Einzelkaufmanns ... und damit auch sein Eigentum am Mietgrundstück auf die Klägerin überging (§§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers am 28.8.2001 - das Datum dieser Eintragung ergibt sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug betreffend die Klägerin, K 17 - trat die Klägerin in die sich während der Dauer ihres Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein (§ 571 BGB a.F./§ 566 BGB n.F.). Nicht umfasst hiervon sind jedoch die vor dem Eigentumsübergang fällig gewordenen Ansprüche (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 566 Rz. 17).
Die Klägerin ist jedoch für den gesamten Forderungszeitraum Forderungsinhaberin geworden, ...