Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.03.2018; Aktenzeichen 22 O 6/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 23.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 6/17 - geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Teillöschung in Höhe von 445.000,00 EUR der im Grundbuch von XXX des XXX zu den Blättern XXX jeweils in Abteilung III laufende Nr. 2 zu seinen Gunsten eingetragenen Gesamtgrundschuld über 2,9 Millionen Euro zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 beider Instanzen hat der Beklagte 15 % zu tragen. Im Übrigen trägt der Kläger zu 1 seine außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 445.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1 vor Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 445.000,- EUR leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind russische Staatsbürger, die in der Russischen Föderation wohnhaft sind. Die Kläger verlangen vom Beklagten die Löschung von Gesamtgrundschulden, die sie zugunsten des Beklagten an Eigentumswohnungen in Berlin bestellt haben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom ein 20.03.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe weder feststellen können, dass die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus dem von ihm behaupteten Sicherungsvertrag, der der Grundschuldbestellung vom 15.10.2015 zugrunde gelegen haben solle, gegeben sei, noch dass zumindest die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Löschung der fraglichen Gesamtgrundschulden nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bestünde. Dabei sei deutsches Recht anzuwenden, da nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB vermutet werde, dass der Sicherungsvertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweise, in dem das Grundstück belegen sei. Das Landgericht habe sich nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass es einen Sicherungsvertrag zwischen den Parteien des Inhalts gegeben habe, wonach die Bestellung der Gesamtgrundschulden der Sicherung des Rückzahlungsanspruchs für ein damals geplantes Investment des Beklagten in die Unternehmen der Kläger habe dienen sollen. Damit scheide ein auf einen Sicherungsvertrag zu stützender Löschungsanspruch der Kläger aus. Auch ein Anspruch auf Löschung der Gesamtgrundschulden nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sei nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger können das Fehlen eines rechtlichen Grundes nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass nach der Sachdarstellung des Beklagten der Grund für die Gewährung der Grundschuld Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber seiner Schwester gewesen seien. Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit sei es ohne weiteres möglich, einer Person eine dingliche Sicherheit zu bestellen, um damit Ansprüche zu sichern hinsichtlich derer eigentlich eine andere Person berechtigt sei. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich eines Rechtsgrundes nachgekommen. Danach hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber dem Gericht den Nachweis zu führen, dass der vom Beklagten behaupteten Sachverhalt, wonach die bestellte Grundschuld letztlich der Absicherung von Darlehen gedient habe, die seine Schwester den Klägern gewährt haben soll, unzutreffend sei. Aufgrund des Vorbringens der Kläger habe das Landgericht aber letztlich nicht feststellen können, dass die Voraussetzungen eines Anspruches nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gegeben wären, insbesondere dass die gesamte Grundschuld wegen aller von dem Beklagten behaupteten Einzel- bzw. Teilforderungen rechtsgrundlos bestellt gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO hätten insoweit nicht vorgelegen. Dies gehe zulasten der Kläger, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 12.04.2018 zugestellte Urteil haben die Kläger am 11.05.2018 Berufung eingelegt und diese nach am 20.05.2018 beantragter und für einen Monat gewährter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 11.07.2018 begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, dass das Landgericht die Beweislastverteilung verkannt habe. Der Beklagte habe vorgetragen, dass die Höhe der behaupteten Forderung am Tage der Grundbuchbestellung noch nicht festgestanden habe. Nach der Rechtsprechung des BGH sei in derartigen Fällen jedoch der Sicherungsnehmer zur Darlegung und...