Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen 13 O 129/04) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 30.3.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist unbegründet.
Die Erledigung der Hauptsache ist nicht festzustellen, weil das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen hat.
1. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Verfügungsklägerin ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung nicht zusteht, weil die Verfügungsklägerin nicht dargetan hat, dass sie Eigentümerin der Gegenstände ist (§ 985 BGB). Insoweit hat das LG darauf abgestellt, dass eine Zuordnung der im schriftlichen Überlassungsvertrag vom Dezember 1993 genannten Gegenstände zu den Positionen des von der Verfügungsklägerin in ihrem Sachantrag aufgenommenen Versteigerungskatalog nicht möglich ist. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des LG auf S. 10 bis 12 des Urteils an, mit denen sich die die Verfügungsklägerin auch in der Berufungsbegründung nicht in einzelnen auseinandergesetzt hat. Allerdings hat die Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 6.4.2004 eingeräumt, dass die Gegenstände mit Nr. 1, 58, 59, 68, 88, 93, 100, 118, 119, 144, 150, 189 und 600 nicht in ihrem Eigentum stehen und daher insoweit die Rücknahme des Verfügungsantrages erklärt. Die Rücknahme ist indes mangels Zustimmung des Verfügungsbeklagten unwirksam (§ 269 Abs. 2 ZPO).
Ohne Erfolg macht die Verfügungsklägerin mit der Berufung geltend, dass sich auch aus der vom Insolvenzverwalter erstellten Inventarliste (Anlage Ast. 13) ergebe, dass und welche Gegenstände in ihrem Eigentum stünden. Zwar sind in dieser Liste einzelne Gegenstände als solche im Eigentums der Verfügungsklägerin stehend gekennzeichnet. Allerdings lässt sich auch hier wiederum eine Zuordnung zu den im Auktionskatalog aufgeführten Gegenstände nicht vornehmen. Denn die Inventarliste folgt einer anderen Nummerierung als der Auktionskatalog. Soweit die Verfügungsklägerin sich darauf beruft, dass in dem Auktionskatalog die betreffenden Gegenstände mit der Farbe grün unterlegt sind und der Auktionskatalog den Hinweis enthalte, dass die Eigentumsverhältnisse der gekennzeichneten Objekte noch geklärt werden müssten und diese daher entfallen könnten, reicht auch dies nicht aus. Auch hier ist eine Zuordnung nicht möglich, da die Angaben in der Inventarliste nur sehr allgemein gehalten und die Gegenstände nicht ausreichend spezifiziert sind. Insoweit hätte es konkreten Vortrags der Verfügungsklägerin bedurft, welche Gegenstände der Inventarliste genau der im Auktionskatalog aufgeführten Gegenstände entsprechen sollen. Daher hilft der Verfügungsklägerin auch die Bezugnahme auf das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 17.11.2003 nicht weiter, in dem darauf hingewiesen wird, dass nachgewiesenes Fremdeigentum in der Inventarliste mit einem "Kreuz" gekennzeichnet ist. Soweit die Verfügungsklägerin sich auf die eidesstattliche Versicherung des Kommanditisten der in Insolvenz befindlichen Videothek beruft, ergibt sich auch aus dieser nicht genau, welche Gegenstände von dem Überlassungsvertrag erfasst gewesen sein sollen. Im Übrigen steht der Behauptung der Verfügungsklägerin, der Insolvenzverwalter habe ihr Eigentum an den Gegenständen anerkannt, dessen Schreiben vom 25.3.2004 entgegen. Hierin hat der Insolvenzverwalter eindeutig erklärt, dass Aussonderungsrechte der Verfügungsklägerin zu keiner Zeit anerkannt worden seien. Soweit die Verfügungsklägerin sich auf das Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 6.7.2001 beruft, in dem der Verfügungsbeklagte unter Bezugnahme auf die Erklärung von Gärtner mitteilte, dass er "die Angelegenheit in Sachen Fa. ... als verifiziert betrachte", stützt auch dies den Anspruch nicht ausreichend. Zum einen ist die Formulierung unklar. Zum anderen sind auch in dem in Bezug genommenen Schreiben von Gärtner vom 2.7.2001 nur einzelne Gegenstände aufgeführt, die aber auch zu unbestimmt bezeichnet worden sind.
Da die Verfügungsklägerin Tatsachen, die ihr behauptetes Eigentum an den Gegenständen stützen, nicht ausreichend dargelegt hat, hat das LG zu Recht von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... abgesehen. Denn dies wäre auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 Rz. 5).
2. Zutreffend hat das LG auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint. Die Verfügungsklägerin hat die Annahme einer Dringlichkeit durch ihr eigenes vorprozessuales Verhalten ausgeschlossen. Die für das einstweilige Verfügungsverfahren vorausgesetzte Dringlichkeit fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses in Kenntnis der maßgeblichen Umstände unt...