Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen und dem Umfang des sog. vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.10.2002; Aktenzeichen 12 O 513/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 4.10.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist unbegründet.

Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterbindung und Fortsetzung der Nutzung des linksseitigen Ladengeschäftes als Teppichgeschäft gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 242 BGB. Denn nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Verfügungskläger ggü. der Verfügungsbeklagten auf den Konkurrenzschutz verzichtet hat.

a) Es ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger sich ggü. der Verfügungsbeklagten zunächst auf vertragsimmanenten Konkurrenzschutz berufen konnte. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes gehört es nach herrschender Meinung bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, dass der Vermieter im selben Haus oder auf seinem angrenzenden Grundstück keinen Konkurrenzschutzbetrieb zulässt (BGH NJW 1979, 1404; BGHZ 70, 79; Bub/Treier/Kramer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. B, Rz. 1240, m.w.N. der Rspr.). Der sog. vertragsimmanente Konkurrenzschutz ist ggü. dem vertraglich zugesicherten Konkurrenzschutz insoweit eingegrenzt, als der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter jeglichen unliebsamen Wettbewerb fern zu halten. Vielmehr ist abzuwägen, inwieweit Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien der Schutz vor Konkurrenz geboten ist, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache auch weiterhin zu gewährleisten (KG, Urt. v. 17.1.2002 - 8 U 353/01, KGReport Berlin 2003, 154; BGH NJW 1979, 1404; KG, Urt. v. 21.10.2004 - 8 U 51/04, n.v.). Entgegen der Ansicht des LG ist im vorliegenden Fall der vertragsimmanente Konkurrenzschutz nicht durch die Vereinbarung v. 18.2.2002 überlagert mit der Folge, dass bei Beendigung der vertraglichen Vereinbarung zum 31.12.2003 auch der vertragsimmanente Konkurrenzschutz entfiele. Denn die vertragliche Vereinbarung über Konkurrenzschutz tritt grundsätzlich neben dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, wobei dieser eine Eingrenzung im o.g. Sinne erfährt. Durch die Vereinbarung eines vertraglichen Konkurrenzschutzes und deren späterer Aufhebung kann der Mieter nicht schlechter gestellt werden als sei eine Vereinbarung von vornherein nicht getroffen worden. Für ein solches Verständnis spricht auch der Wortlaut der Vereinbarung selbst. Hierin ist geregelt, dass "für den Fall, dass ein Konkurrenzschutz gewünscht wird für die Zeit bis eine Vermietung an andere Branchen getätigt werden kann" (Hervorhebg. d.d.Verf.) vom Kläger ein Nutzungsentgelt von 1.000 Euro gezahlt wird. Weiter ist geregelt, dass der Kläger sich für den Fall der "Vermietung an andere Branchen" bereit erklärt, innerhalb von vier Wochen den Laden vertragsgerecht zu räumen. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls eine Vermietung nur an andere Branchen erfolgen sollte, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte an die gleiche Branche nicht vermieten darf. Die Verfügungsbeklagte war daher verpflichtet, dem Verfügungskläger Konkurrenzschutz zu gewähren.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten entfiel der Konkurrenzschutzanspruch auch nicht deswegen, weil sich in der unmittelbaren Umgebung eine Reihe von anderen Teppichgeschäften befinden. Hierdurch entfällt nicht der vom Vermieter zu gewährende Konkurrenzschutz in demselben Mietobjekt bzw. in dem unmittelbar angrenzenden Objekt (KG, Urt. v. 17.1.2002 - 8 U 353/01, KGReport Berlin 2003, 154). Im Übrigen hat die Verfügungsbeklagte nicht behauptet, dass diese Geschäfte bereits bei Anmietung der Räume im Jahre 1992 vorhanden gewesen sind. Denn der zuerst vorhandene Mieter genießt jedenfalls Konkurrenzschutz im Verhältnis zu den hinzukommenden (Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. B, Rz. 1243).

b) Der Verfügungskläger hat aber ggü. der Verfügungsbeklagten sein Einverständnis mit der Vermietung des linksseitigen Ladengeschäfts an einen anderen Teppichhändler erklärt und damit auf den Konkurrenzschutz verzichtet. Dies ist zur Gewissheit des Senats aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen ... bewiesen. Der Zeuge ... hat angegeben, dass er mit dem Verfügungskläger in einem Gespräch am 20.4.2004, nach seinem Osterurlaub, darüber gesprochen habe, dass eine andere Mieterin für das linksseitigen Ladengeschäfts das dort beabsichtigte Cafe nicht würde eröffnen können. Auf Nachfrage des Zeugen, ob der Verfügungskläger dieses Lade...

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