Leitsatz (amtlich)
Bei der Vermietung von Geschäftsräumen schuldet der Vermieter dem Mieter den sog. vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Dieser ist ggü. dem vertraglich zugesicherten Konkurrenzschutz insoweit eingegrenzt, als der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter jeglichen fühlbaren Wettbewerb fern zu halten. Vielmehr ist abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien der Schutz vor der Konkurrenz geboten ist, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache auch weiterhin zu gewährleisten.
Normenkette
BGB § 535 ff.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 408/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 9.8.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin – 29 O 408/01 – abgeändert:
Die Verfügungsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. in der Weise auf den Betreiber des H.-Snack in den im Erdgeschoss des Gebäudes G.-Straße 2 in B. befindlichen Räumen einzuwirken, dass er den aufgenommenen Geschäftsbetrieb mit dem Angebot von Speisen, zubereitet nach indischer oder pakistanischer oder ähnlicher Art, einstellt.
2. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Die Berufung ist begründet, da der Verfügungskläger von den Verfügungsbeklagten die aus dem Tenor ersichtliche Einwirkung auf den Betreiber des „H.-Snack” verlangen kann. Der Senat vermag der Auffassung des LG, wonach der Verfügungskläger keinen Konkurrenzschutz genieße, nicht zu folgen.
Bei der Vermietung von Geschäftsräumen schuldet der Vermieter dem Mieter den sog. vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Dieser ist ggü. dem vertraglich zugesicherten Konkurrenzschutz insoweit eingegrenzt, als der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter jeglichen fühlbaren Wettbewerb fern zu halten. Vielmehr ist abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien der Schutz vor der Konkurrenz geboten ist, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache auch weiterhin zu gewährleisten (KG KGReport Berlin 2000, 223 [224]). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und des Umstands, dass § 22 des Mietvertrages, in den der Verfügungskläger eingetreten ist, eine dort vorgesehene „Vereinbarung über Konkurrenzausschluss” gerade nicht enthält, gilt (in der Reihenfolge des Vorbringens der Verfügungsbeklagten in ihrem Schriftsatz vom 29.11.2001) Folgendes:
1. Der Einräumung von Konkurrenzschutz in Bezug auf den Betrieb des Verfügungsklägers steht nicht entgegen, dass der Mietvertrag vom 28.11.1996 die „Nutzung als Bistro mit Sitzplätzen” vorsieht. Abgesehen davon, dass unter dem Begriff „Bistro” nicht mehr und nicht weniger als eine „kleine Gastwirtschaft” zu verstehen ist (Duden, Fremdwörterbuch 3. Aufl.), zu der auch der vom Kläger betriebene Imbiss gehört, kommt es hierauf deshalb nicht an, weil mit dem Ausscheiden des Vormieters und dem Eintritt des Verfügungsklägers in den Mietvertrag am 15.7.1998 und mit der Eröffnung des P.-Imbisses dessen Betrieb Nutzungsgegenstand geworden ist. Soweit die Verfügungsbeklagten behaupten, dass ihnen bei Abschluss des Vertrages mit dem Verfügungskläger nicht bekannt gewesen sei, dass dieser dort ein indisches Restaurant betreiben wolle, kommt es darauf nicht an: Die Verfügungsbeklagten haben dem (durch den Wortlaut des Mietvertrages gedeckten) tatsächlichen Gebrauch der Mieträume nicht widersprochen, so dass dieser „Konkurrenzschutz” genießt.
2. Der Antrag ist nicht deswegen zurückzuweisen, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre. Zwar haben die Verfügungsbeklagten dem Mieter der weiteren Geschäftsräume diese gerade zum Betrieb des H.-Snacks vermietet, so dass die Verfügungsbeklagten ggü. dem neuen Mieter gerade keinen Anspruch auf Einstellung dessen Betriebs haben. Dies steht jedoch der Geltendmachung eines Anspruchs ihnen ggü. nicht entgegen: Eine Leistung ist nämlich nicht schon dann unmöglich, wenn der Schuldner (hier die Verfügungsbeklagten) auf den Leistungsgegenstand keinen rechtlichen Anspruch hat (vgl. BGH NJW 1974, 2317 [2318]).
3. a) Darauf, dass sich bei Anmietung der Räume durch den Verfügungskläger in einem gegenüberliegenden Gebäude bereits ein indisches Restaurant befunden hat, kommt es nicht an. Zwar mag dem Verfügungskläger bei Anmietung der Räume bewusst gewesen sein, dass es sich – wie die Verfügungsbeklagten es ausdrücken – „um einen im Bezirk F. beliebten ‚Kiez’ handelt, der durch massive Ansiedlung von Gaststättenbetrieben zu einem beliebten Ausgehviertel geworden ist”. Hierdurch entfällt jedoch nicht der Konkurrenzschutz in Bezug auf dasselbe Mietobjekt des Vermieters.
b) Darauf, dass bei Anmietung durch den Verfügungskläger im Haus ein Restaurant und eine Bar mit Frühstücks- und Snackangeboten vorhanden waren, kommt es ebenfalls nicht an. Deren gastronomisches Angebot betrifft nicht die vom Verfügungskläger zubereiteten und angebotenen Speisen.
c) Schließlich trifft es auch nicht zu, dass eine Konkurrenzsituation...