Normenkette
DDR-KommVerf §§ 27, 44
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 9 O 436/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des LG Berlin – 9 O 436/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 8.2.2001 eingelegte und mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8.4.2001 am 6.4.2001 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das ihr am 8.1.2001 zugestellte Urteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Der Vertrag bedürfe gem. § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, da mit ihm eine Zahlungsverpflichtung begründet werde, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkomme. § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 des Vertrages beinhalteten ein vom Verschulden unabhängiges Vertragsstrafeversprechen und sei deshalb gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Auch seien die Ausführungen des LG zur Höhe der Vertragsstrafe in sich widersprüchlich. Im Übrigen sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen. Der vereinbarte Grundstückspreis sei überhöht. Letztlich verhalte sich die klagende Bundesanstalt nicht bundestreu. Hinsichtlich der Zinsforderung erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet, und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie zur Begründung ihrer Anschlussberufung ergänzend vor: § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf sei nicht einschlägig, diese Regelung betreffe typischerweise Leasing- oder Mietkaufverträge. Voraussetzung für ihre Anwendung sei insb. eine nachhaltige, über mehrere Jahre dauernde Belastung mit Zins und Tilgung. § 4 Abs. 2 des Vertrages stelle nichts anderes dar als die vertragliche Ausgestaltung der Regelung des § 452 BGB. Es handele sich hierbei nicht um Kredit-, sondern um Nutzungszinsen. Bei Abschluss des Vertrages habe nicht das Finanzierungs-, sondern das Abwicklungsinteresse im Vordergrund gestanden. Es sei keine vom Verschulden der Beklagten unabhängige Vertragsstrafe vereinbart worden. Weder die Vertragsstrafe noch der Grundstückskaufpreis seien überhöht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die unselbstständige Anschlussberufung war dagegen zurückzuweisen.
I. Die angefochtene Entscheidung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen, insb. fehlen nicht die Unterschriften der Richter (§ 315 Abs. 1 BGB). Zwar fehlte zunächst die Unterschrift der RiLG …; diese wurde jedoch am 4.2.2003 zulässigerweise (vgl. BGH v. 23.10.1997 – IX ZR 249/96, MDR 1998, 298 = NJW 1998, 609; v. 26.11.1997 – VIII ZR 322/96, MDR 1998, 336) ist nachgeholt. Mit dem BGH (BGH v. 23.10.1997 – IX ZR 249/96, MDR 1998, 298 = NJW 1998, 609; v. 26.11.1997 – VIII ZR 322/96, MDR 1998, 336) der erk. Senat der Ansicht, dass eine fehlende Unterschrift jederzeit mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden kann. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 23.11.1995 – 12 U 231/94, OLGReport Frankfurt 1996, 34), welches davon ausgeht, dass eine Nachholung der Unterschrift nur binnen der Frist des § 517 ZPO erfolgen kann, folgt der Senat nicht.
II. Das LG hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von 300.000 DM verurteilt. Der streitgegenständliche Vertrag ist schwebend unwirksam, da die Rechtsaufsichtsbehörde diesen nicht genehmigt hat.
1. Zutreffend geht das LG allerdings davon aus, dass der Bürgermeister … die beklagte Gemeinde beim Abschluss des zur UR.-Nr. 756/93 des Notars G. in M. geschlossenen Vertrages wirksam vertreten hat (§ 27 Abs. 1 S. 2 der Kommunalverfassung der ehemaligen DDR vom 17.5.1990 (GBl DDR I, 255), im Folgenden: DDR-KommVerf). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob vorliegend die Gemeinde durch ihren Gemeinderat einen entspr. Beschluss gefasst hat (BGH, DtZ 1997, 358; v. 4.11.1997 – VI ZR 348/96, MDR 1998, 103 = NJW 1998, 3177; VIZ 1998, 280). Zutreffend geht das LG auch davon aus, dass der in das Rubrum der Urkunde aufgenommene Hinweis „vorbehaltlich nachzureichender Vertretungsberechtigung” keine aufschiebende Bedingung darstellt und auch sonst nicht zur (schwebenden) Un...