Entscheidungsstichwort (Thema)
Indizien für manipulierten Unfall
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.07.2001; Aktenzeichen 24 O 626/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.7.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 626/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Ereignis geltend, das sich am 24.9.1997 gegen 21.10 Uhr in der Nähe der Kreuzung W.-Straße/Q.-Straße in B.-F. zugetragen hat und bei dem der Pkw Porsche 911 mit dem amtlichen Kennzeichen B-... erheblich beschädigt worden war. Mit der Behauptung, Eigentümer des beschädigten Porsche 911 gewesen zu sein, nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer und den Beklagten zu 2) als Fahrer des an dem Schadensereignis beteiligten, von der S. GmbH + Co. A. KG gemieteten Lkw Mercedes Benz 814 D mit dem amtlichen Kennzeichen M-... in Anspruch. Er trägt vor, der Beklagte zu 2) sei wegen einer in der Fahrerkabine befindlichen Biene oder Wespe abgelenkt gewesen, so dass er beim Abbiegen nach links aufgrund einer reflexartigen Ausweichbewegung nach rechts den Lkw gegen den aus seiner Sicht am rechten Fahrbahnrand geparkten Porsche 911 gelenkt habe. Die Beklagten haben in der ersten Instanz das Eigentum des Klägers an dem beschädigten Porsche 911 bestritten. Die Beklagte zu 1) hat darüber hinaus geltend gemacht, aufgrund einer Vielzahl vorliegender Indizien sei davon auszugehen, dass ein sog. fingierter Unfall vorliege und der Kläger tatsächlich mit der Beschädigung des Porsche 911 einverstanden gewesen sei.
Das LG hat nach Anhörung des Beklagter zu 2) und Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten B.) zum Hergang des Schadensereignisses die Klage mit dem am 31.9.2001 zugestellten Urteil vom 16.7.2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die am Montag, dem 22.10.2001 eingelegte Berufung des Klägers, die dieser nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um eine Woche am 28.11.2001 begründet hat.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter und macht geltend, entgegen der Ansicht des LG lägen nicht ausreichend Anhaltspunkte vor, die den Schluss auf einen sog. fingierten Unfall zuließen. Unter anderem habe das LG verkannt, dass ein Motiv für die absichtliche Herbeiführung eines Totalschadens nicht ersichtlich sei. Einen wirtschaftlichen Nutzen hätte der Kläger nur dann aus dem Unfall ziehen können, wenn ein Reparaturschaden vorgelegen hätte, bei dem die tatsächliche Reparatur kostengünstiger hätte durchgeführt werden können als kalkuliert. Weiter wendet sich der Kläger gegen die Annahme des LG, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte zu 2) den von ihm geführten Lkw absichtlich gegen den am rechten Fahrbahnrand geparkten Porsche gelenkt habe. In diesem Zusammenhang beruft er sich zum Beweis dafür, dass das Lenkverhalten des Beklagten zu 2) auch mit einer etwaigen Überreaktion erklärt werden könne, auf ein "verkehrs-psychologisches Sachverständigengutachten".
Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Abänderung des am 16.7.2001 verkündeten Urteils des LG Berlin, Aktenzeichen 24 O 626/99, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 69.857,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.9.1997 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Senat folgt dem LG im Ergebnis jedenfalls darin, dass im ausreichenden Umfang Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen sog. gestellten Unfall und ein Einverständnis des Klägers mit der Beschädigung des Porsche 911 zulassen. Dabei kann dahinstehen, ob mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststeht, dass der Kläger mit der Beschädigung des Porsche 911 einverstanden war. Denn wie das LG auf S. 6 des Urteils im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, scheiden Schadensersatzansprüche ggü. dem Fahrer und dem Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs bereits dann aus, wenn aufgrund einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten vorliegt (KG VRS 2002, 414; VRS 2003, 31; NZV 2003, 84; Urt. v. 24.3.2003 - 12 U 282/01, KGReport Berlin 2003, 223). Eine solche Häufung von Beweisanzeichen für ein unredliches Verhalten hat das LG zutreffend festgestellt.
a) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, ein Motiv für einen sog. gestellten Unfall läge nur dann vor, wenn die Beschädi...