Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 10 O 133/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am

26. Oktober 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin

- 10 O 133/16 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. ... auf Grund des Widerrufs vom 28. Januar 2015 beendet ist und in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt wurde.

Auf die Hilfswiderklage der Beklagten werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 43.337,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,44 % p.a. seit dem 16.05.2018 Zug um Zug gegen Freigabe der im Grundbuch von ... des Amtsgerichts ... eingetragenen Grundschuld über 100.000,00 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des gegen sie vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung vor:

Das Landgericht habe sich mit seiner Auffassung, das Widerrufsrecht sei verwirkt, bewusst in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15) gesetzt. Der Grad der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung sei gänzlich irrelevant. Es sei der Beklagten zumutbar, eine Nachbelehrung zu erteilen. Wenn die Beklagte dies nicht tue, sei sie in ihrem Verhalten auf das Ausbleiben des Widerrufs nicht schutzwürdig. Auch die Ausübung des Sondertilgungsrechts sei nicht widersprüchlich. Das Landgericht übersehe, dass die Zahlung der Raten und die Ausübung des Sondertilgungsrechts eine bloße Vertragserfüllung darstellten. Ob die Rückzahlung des Darlehens aufgrund der vertraglichen Abrede der annuitätischen Tilgung oder auf der Grundlage der vertraglichen Abrede erfolge, sei für die Bewertung der Rechtsmissbräuchlichkeit ohne Relevanz.

Wegen des zunächst geltend gemachten Anspruchs, festzustellen, dass die Kläger aus dem in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelten Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 28.01.2015 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 05.05.2017 einen Betrag in Höhe von 52.215,19 EUR zu zahlen, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Den Klageantrag zu 3), die Beklagte zu verurteilten an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR nebst Zinsen zu zahlen, haben die Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 26. Oktober 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - AZ: 10 O 133/16 - festzustellen, dass der Darlehensvertrag zu der Nr. ... auf Grund des Widerrufs der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2015 beendet ist und in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zunächst mit der Anschlussberufung unter teilweise Abänderung des Urteils die Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 57.820,61 EUR nebst Zinsen begehrt. Unter teilweiser Erledigungserklärung und Rücknahme der Hilfswiderklage im Übrigen, der die Kläger zugestimmt haben, beantragt die Beklagte nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2016 - 10 O 133/16 - teilweise abzuändern und die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Beklagte einen Betrag von 45.836,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,44 % p.a. seit dem 16.03.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Freigabe der im Grundbuch von ... des ... eingetragenen Grundschuld.

Die Kläger beantragen,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

1. Die Berufung der Kläger sei unzulässig. Die von den Klägern per Fax am 09.02.2017 eingereichte Berufungsbegründung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie keinen förmlichen Berufungsantrag enthalte. Die vervollständigte Fassung sei erst am 10.02.2017 und damit verspätet bei Gericht eingegangen.

2. Die Berufung sei aber auch unbegründet.

a) Der - für erledigt erklärte - Klageantrag zu 1) sei unzulässig, da er aus Sicht der Kläger sinnlos sei. Die Kläger selbst gingen davon aus, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Daraus folge, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag nichts mehr schulden würden. Aber selbst wenn der Antrag dahin auszulegen sei, dass auch Ansprüche aus dem Rückabwickl...

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