Leitsatz (amtlich)

Eine im Rahmen einer eBay-Versteigerung ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB dar.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.11.2010; Aktenzeichen 2 O 60/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.11.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des LG Berlin - 2 O 60/09 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.11.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des LG Berlin - 2 O 60/09 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 300 EUR zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung des LG. Von den Kosten der Berufung fallen dem Kläger 33 % und dem Beklagten 67 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das LG hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger gem. §§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2 BGB berechtigt war, von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, da dem verkauften Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlte, so dass der Beklagte sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann (§ 444 BGB).

a) Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht scheckheftgepflegt war (§ 434 Abs. 1 BGB). Wie das LG zutreffend festgestellt hat, haben die Parteien die "Scheckheftpflege" als Beschaffenheit vereinbart, auch wenn dies in dem nach der Ersteigerung des Fahrzeugs zusätzlich geschlossenen Kaufvertrag vom 25.4.2008 nicht mehr aufgeführt wird. Dadurch, dass die Parteien das zusätzliche Vertragsformular unterzeichneten, hoben sie den mit dem Angebotsende der eBay-Auktion wirksam zustandegekommenen Kaufvertrag nicht auf. Dies hat das LG - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung - überzeugend begründet; der Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung damit nicht auseinandergesetzt.

Seine Auffassung, die Angebotsbeschreibung im Rahmen der eBay-Versteigerung habe lediglich werbenden Charakter, widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird vom Senat nicht geteilt. Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH NJW 2002, 363, 364).

Was der Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, ihm könne "nicht zur Last gelegt werden", dass der Kläger bei der Fahrzeugübergabe das Scheckheft nicht verlangt habe, ist unerfindlich. Entweder er verfügt über ein Scheckheft und kann damit nachweisen, dass die Beschaffenheitsangabe "scheckheftgepflegt" zutrifft; oder aber verfügt darüber nicht, dann spielt es keine Rolle, ob die Herausgabe bei Übergabe des Fahrzeugs verlangt wurde. Er behauptet aber selbst überhaupt nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich scheckheftgepflegt wurde.

b) Eine weitere Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB haben die Parteien dadurch getroffen, dass neben der als "professionell" bezeichneten Änderung der Motorisierung eine "qualitativ hochwertige Autogasanlage" in das Fahrzeug eingebaut worden ist. Beides ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Schmidt in seinem Gutachten vom 28.5.2010 ersichtlich nicht der Fall. Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen trägt der Beklagte nicht einmal ansatzweise vor.

c) Der Beklagte meint nur, eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung, die aus den vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkten unstreitig Bestandteil des durch die eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrags war, sei durch den Gewährleistungsausschluss im nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben oder abgeändert worden, ohne dies allerdings näher zu begründen. Dies ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unerheblich. Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst (BGH NJW 2007, 1346, 1348). Für den hier nachträglich vereinbarten Haftungsaussch...

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