Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.09.2019; Aktenzeichen 27 O 193/19) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 193/19 - teilweise geändert:
I. Die Klage wird abgewiesen, soweit es der Beklagten untersagt worden ist,
1. a)
...
Wenn dies geschieht wie in ... Nr. ... vom ... auf Seite ... geschehen;
b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
aa)
...
wenn dies geschieht wie auf der Titelseite der ... vom ... geschehen;
bb)
"..."
wenn dies geschieht wie im Inhaltsverzeichnis der ... vom ... geschehen;
cc)
"..."
wenn dies geschieht wie in ... vom ... auf Seiten ... geschehen.
2. Die Zahlungsklage wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Abdrucks eines Portraitfotos sowie zahlreicher Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Trennung der Frau ... von ihrem Lebenspartner in dem in der Zeitschrift ... Nr. ... vom ... auf der Titelseite und dem Inhaltsverzeichnis angekündigten und im Innenteil unter der Überschrift "..." veröffentlichten Artikel in Anspruch. Zudem verlangt der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.252,12 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.09.2019 weitgehend stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger durch die angegriffene Berichterstattung erkennbar sei, weil er ein deutlich über den engsten Freundes- und Familienkreis hinausgehender Personenkreis Kenntnis von der Beziehung des Klägers zu Frau ... hatte. Damit sei er durch die im Beitrag genannten Merkmale "..." und "..." ohne weiteres erkennbar. Durch die Berichterstattung werde der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre überwiegende das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Äußerung "...", verletzte als unwahre Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hinsichtlich des Bildnisses stehe ihm ein Unterlassungsanspruch zu, da das kontextneutrale Bild eine unzulässige Berichterstattung bebildere. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müsse sich der Kläger einen Teil derjenigen vorgerichtlichen Kosten anrechnen lassen, die auf die Unterlassungsansprüche der von seiner Kanzlei vertretenen Frau ... entfallen, da es sich um eine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG handele.
Gegen das ihr am 15.10.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 16.10.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit dem am 19.12.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte greift die Entscheidung in vollem Umfang an. Zur Begründung führt sie an, dass der Senat im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zum Geschäftszeichen 10 U 22/19 hinsichtlich der zu den Ziffern 1 b), aa), bb), cc) Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10 und 11 geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits eine Erkennbarkeit des Klägers verneint habe. Sie beruft sich auf den in diesem Verfahren gehaltenen Vortrag. Jedenfalls sei die Klage aufgrund des aus der Bekanntheit der Frau ... und deren persönlichkeitsrechtlicher Selbstöffnung auf den Kläger entfallenden Reflexes abzuweisen. Ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Anträge zu den Ziffern 1 cc) Abs. 7 und 8 sowie des Fotos bestehe nicht. Es sei bekannt, dass der Kläger Frau ... medienrechtlich vertrete. Die Berichterstattung über seine anwaltliche Tätigkeit habe er hinzunehmen, da sie allein seiner Sozialsphäre zuzuordnen sei. Kostenerstattungsansprüche bestünden nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.09.2019 (27 O 193/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Die Berufung sei bereits unzulässig und zu verwerfen, weil die Begründung zu den Unterlassungsansprüchen (Teil I. 1. der Berufungsbegründung) keine nachvollziehbare Bezugnahme auf das angegriffene Urteil enthalte. Auch hinsichtlich der weiteren Begründung fehle eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil. Die Berufung sei aber auch unbegründet. Er, der Kläger, sei anhand der Berichterstattung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen erkennbar. Er nimmt Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen i...