Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 11.04.2014; Aktenzeichen 15 O 43/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 2) wird das am 11.4.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin - 15 O 43/14 - geändert:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten der ersten Instanz hat der Antragsteller die Gerichtskosten, seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) zu tragen. Der Antragsteller hat in der Berufungsinstanz 8/9 der Gerichtskosten, 8/9 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) in voller Höhe zu tragen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat 1/9 der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu tragen.
Gründe
A. Auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 2, § 313a ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Der Senat geht wie auch schon das LG davon aus, dass die U.I.B. V. in der ersten Instanz nicht Partei des Verfahrens gewesen ist und am Berufungsverfahren lediglich als Berufungsklägerin beteiligt war.
Mit der Bezeichnung der U.I.B. V. als "Antragsgegnerin zu 1)" folgt der Senat lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit dem LG.
B. Die Berufung der Antragsgegnerin zu 2) ist zulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich - wie er auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - auf einen Rechtsmittelverzicht der Gegenseite berufen will.
Ein Verzicht auf die Berufung kann zwar durch einseitige Erklärung der Partei oder durch Vertrag mit dem Prozessgegner erklärt werden und führt auf Einrede des Gegners zur Verwerfung der Berufung als unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1288).
Auch auf der Grundlage des Vortrages des Antragstellers ist aber nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 2) - wie es für einen Berufungsverzicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1985, 2335) - durch einseitige oder im Rahmen einer wechselseitigen Vereinbarung abgegebene Erklärung klar und eindeutig den Willen zum Ausdruck gebracht hätte, es ernsthaft und endgültig, zumindest aber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, bei dem Urteil des LG vom 11.4.2014 belassen und dieses nicht anfechten zu wollen.
In der Berufungserwiderung hat der Antragsteller den Inhalt der nach seiner Darstellung getroffenen Vereinbarung noch so geschildert, er habe auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung verzichtet, wenn die Antragsgegnerinnen keine Schadensersatzansprüche gemäß § 945 ZPO geltend machen. Weitergehende Absprachen waren dem nicht zu entnehmen.
Dem entsprach auch das Vorbringen des Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren, die getroffene Vereinbarung habe einen Verzicht des Antragstellers auf die ihm zustehenden Kosten nicht erfasst (Schriftsatz vom 13, Juni 2014, Band II, Bl. 73 d.A.). Demgegenüber gibt es im gesamten Vortrag des Antragstellers keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerinnen die ihnen nachteilige Entscheidung des LG, einschließlich der Kostenentscheidung, in diesem Verfahren hinnehmen wollten.
Das Gegenteil ist der Fall.
In der Berufungserwiderung führt der Antragsteller zu einen Telefonat der damaligen Bevollmächtigten der Parteien vom 14.4.2014 aus: "... verständigte man sich darauf, dass die Berufungsklägerinnen gegen das Urteil Berufung einlegen und der Berufungsbeklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollziehung anstrengen wird.".
Bereits im Schriftsatz vom 12.8.2014 haben die Antragsgegnerinnen erwidert, diese Darstellung so zu verstehen, es sei vereinbart worden, gegen das Verfügungsurteil Berufung einzulegen (dort S. 3, oben, Band II, Bl. 155 d.A.). Zu einer Richtigstellung seines Vortrages sah sich der Antragsteller daraufhin nicht veranlasst.
Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Rahmen der Erörterung eines Berufungsverzichts hat die Antragstellervertreterin erklärt, die Verständigung habe nur die Berufung gegen das zu erwartende Urteil in der Hauptsache betroffen.
Dies erscheint schon angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller das Hauptsacheverfahren erst mit der Klageschrift vom 26.6.2014 (Anlage AG 39 zum Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 12.8.2014) angestrengt hat, also mehr als zwei Monate nach der behaupteten Vereinbarung, wenig überzeugend.
Überdies hat der Antragsteller in der Berufungserwiderung den Inhalt einer E-Mail der vormaligen Bevollmächtigen der Antragsgegnerinnen vom 16.4.2014 vorgetragen, der sich mit der von ihm nun vertretenen Standpunkt schwerlich vereinbaren lässt: "Sie hatte(n) bereits mündlich auf meine Anfrage bestätigt, dass Ihr Mandant die einstweilige Verfügung des LG Berlin zunächst bis zu Rechtskraft des Verfügungsurteils nicht vollziehen wird.".
Die Befristung des Verzichts auf die Vollziehung "bis zur Rechtskraft des Verfügungsurteils" hat der Antragsteller in s...