Leitsatz (amtlich)

§ 648a BGB findet im Rahmen des zwischen einer Dach-ARGE und einem ihrer Mitglieder abgeschlossenen Nachunternehmervertrag Anwendung.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 19 O 439/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.4.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin - 19 O 439/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschl. der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 1.4.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin - 19 O 439/02 - Bezug genommen.

Gegen das ihr am 28.4.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.5.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30.7.2003 an diesem Tag begründet.

Die GmbH ist zwischenzeitlich infolge Insolvenz aus der Klägerin ausgeschieden. Die Klägerin ist von der. Bank ermächtigt worden, die Rückzahlungsforderung an sich selbst zu verlangen.

Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ergänzend vor, das LG habe zu Unrecht der Klägerin einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB zugestanden. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, sei das Sicherungsverlangen treuwidrig. Auch wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, für ihren Leistungsteil in entsprechender Höhe eine Rückbürgschaft zu stellen. Da sie dies nicht getan habe, sei sie unter Berücksichtigung des Schreibens der Klägerin v. 4.7.2001 nicht mehr zur Stellung der Sicherheit verpflichtet gewesen. Insoweit sei die Klägerin auch nicht zur Leistungseinstellung berechtigt gewesen.

Das LG habe nicht berücksichtigt, dass die streitbefangene Bürgschaft auch Rückzahlungsansprüche wegen Überzahlung abgesichert habe und sie, die Beklagte, vorgetragen habe, dass die Klägerin i.H.v. 438.270,25 DM überzahlt gewesen sei. Aus der Auseinandersetzungsbilanz ergebe sich noch eine Überzahlung von 86.001,73 Euro, sodass in dieser Höhe die Inanspruchnahme der Bürgschaft in jedem Fall gerechtfertigt gewesen sei.

Da der Klägerin aber kein Recht auf Sicherheitsleistung zugestanden habe, sei ihre, der Beklagten, Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt und insoweit würden ihr auch Schadensersatzansprüche nach § 24. 5 des Dach-ARGE-Vertrages zustehen. Sie habe nunmehr nochmals die Rechnungen über die fertigzustellenden Restarbeiten überprüft und teilweise korrigiert (Anlagen BB 2-4), woraus sich Gesamtkosten von 3.925.362,45 Euro ergäben. Demgegenüber hätte die Klägerin bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung maximal noch 2.433.395,76 DM (= 1.244.175,55 Euro) brutto verlangen können und selbst unter Berücksichtigung des Bürgschaftsbetrages (1.461.262,02 Euro) würde noch eine Restforderung von 1.219.924,88 Euro gegen die Klägerin verbleiben.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin v. 1.4.2003 die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit gem. § 538 Abs. 2 ZPO zur neuen Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme ihres erweiterten Zinsantrages, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, das LG habe ihr zu Recht einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB zugebilligt. Sie habe nie die Leistungen endgültig verweigert. Ihre Kündigung sei nach § 9 Nr. 1b VOB/B wegen Verzuges mit Abschlagszahlungen i.V.m. § 25.220 des Dach-ARGE-Vertrages gerechtfertigt gewesen. Es gebe keine Überzahlungen, auf die sich die Bürgschaft im Übrigen auch nicht beziehe. Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs sei vorliegend angesichts § 25.119 des Dach-ARGE-Vertrages gesellschaftstreuwidrig. Ihre Schlussrechnung (Anlage K34) mit einem Restwerklohnanspruch von 12.197.073,22 DM sei prüffähig und richtig und zeige, dass keine Überzahlung vorliege. Nur wegen § 25.221 des Dach-ARGE-Vertrages werde mit der Klage dieser Restwerklohn noch nicht geltend gemacht. Die Mehrkostenberechnung der Beklagten sei nach wie vor nicht schlüssig.

Die Akten des LG Berlin 29 O 197/01 lagen dem Senat zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB). Für das Verfahrensrecht gelten die Regelungen der ZPO in der seit dem 1.1.2002 gültigen Fassung.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der g...

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