Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 4a O 343/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2010; Aktenzeichen II ZR 185/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.4.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 4a O 343/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist als Gesellschafter an der Grundstücksgesellschaft ... (nachfolgend ...) beteiligt. Er macht geltend, durch fehlerhafte Prospektangaben und eine fehlerhafte Beratung zu dieser Kapitalangabe bewogen worden zu sein und meint, deshalb die Initiatorin des Fonds, die Beklagte zu 1), auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können. Er zeichnete am 3.12.1993 eine Beteiligung von umgerechnet 140.605 EUR an dem ... Grundlage seiner Kapitalentscheidung war der als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Fondsprospekt, den die Beklagte als Initiatiorin herausgegeben hatte. Das darin vorgestellte Fondsprojekt bestand in der Errichtung und Vermietung zweier Wohngebäude in Berlin-... und eines Wohngebäudes in Berlin-... Das Vorhaben sollte bei einem Investitionsvolumen von rd. 32,8 Mio. DM zu etwa einem Drittel des Eigenkapitals der Fondsgesellschafter und zu zwei Drittel mit Hilfe von Darlehen finanziert werden. Ein Teil der auf dem Grundstück in ... und die auf dem Grundstück in ... errichteten Wohnungen sollte im sog. 1. Förderungsweg staatlich subventioniert werden.

Im Prospekt wird darauf hingewiesen, dass die beantragten Mittel zunächst für die Dauer von 15 Jahren gewährt würden. Hinsichtlich der Anschlussförderung für die Dauer weiterer 15 Jahre heißt es:

"Nach Ablauf des ersten Förderungszeitraums von 15 Jahren wird gemäß Senatsbeschluss vom 14.4.1992 (1532/92) eine Anschlussförderung für die Wohnungen der Wohnungsbauprogramme ab 1977 gewährt ...".

Gemäß Beschluss vom 3.2.2003 nimmt der Senat von Berlin künftig keine Anschlussförderung für die Projekte des sozialen Wohnungsbaus mehr vor. Diese Entscheidung hat vor dem BVerwG bestand gehabt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gemäß diesem Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Gegen das ihm 2.5.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die jedenfalls am 29.5.2007 beim KG eingegangen ist. Auf seinen am 29.6.2007 eingegangen Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 2.8.2007 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 11.7.2007 eingegangen.

Der Kläger rügt:

Das LG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Prospekt den Eindruck erwecke, dass eine öffentliche Anschlussförderung nach 15 Jahren sicher zu erwarten sei. Tatsächlich seien die Angaben im Prospekt unvollständig, da nicht darauf hingewiesen werde, dass eine Rechtsgrundlage für die Anschlussförderung nicht bestanden habe. Ferner sei die quotale Haftung der einzelnen Anleger im Prospekt unrichtig dargestellt worden, weil die Gesellschafter Gefahr liefen, bei einer Zwangsvollstreckung des Objekts faktisch ein zweites Mal neben ihrer persönlichen Haftung in Anspruch genommen zu werden. Zu Unrecht habe das LG angenommen, der Prospektfehler hinsichtlich der Anschlussförderung sei nicht ursächlich für seinen Fondsbeitritt gewesen. Wäre er darüber aufgeklärt worden, dass die Anschlussförderung nicht sicher sei, so wäre er dem Fonds nicht beigetreten, da es ihm um eine sichere Kapitalanlage gegangen sei. Er habe stets Anlagen bevorzugt, die ihm zwar einerseits Steuervorteile bringen sollten, vorallem aber finanzielle Sicherheit. Ferner hebt er hervor, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung grundsätzlich vermutet werde. Von diesem Grundsatz sei vorliegend nicht abzuweichen.

Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 140.605 EUR Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft ... zu zahlen;

b) die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der von ihm eingegangenen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft ... insbesondere der vereinbarten quotalen Haftung für die ggü. der Grundstücksgesellschaft ... ausgereichten Darlehen i.H.v. 20.562.800 DM und 371.820 DM freizustellen;

c) festzustellen, dass die Beklagte für alle weiteren ihn zukünftig entstehenden Schäden aus seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft ... haftet.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist zusätzlich darauf, dass der Kläger auch den ... zu einem späteren Zeitpunkt beigetreten sei. Überdies habe sich die ... inzwischen verpflichtet, den vorgesehenen Förderungsbetrag ...

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