Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen 36 O 223/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.8.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 36 O 223/07 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 1) 73 %, die Klägerin zu 2) 3 % und der Kläger zu 3) 24 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Kläger übersteigt jeweils 20.000 EUR.
Gründe
Die Kläger sind Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft ... Damm GbR (... Fonds 11). Die Kläger sind dieser wie folgt beigetreten: Der Kläger zu 1) im Jahre 1993 mit einem Zeichnungsbetrag von 2.500.000 DM (1.278.229,70 EUR), die Klägerin zu 2) im Jahre 1994 mit einem Zeichnungsbetrag von 100.000 DM (51.129,18 EUR) und der Kläger zu 3) im Jahre 1993 mit einem Zeichnungsbetrag von 800.000 DM (409.033,50 EUR). Sie machen ggü. der Beklagten als Initiatorin und Gründungsgesellschafterin des Fonds und Herausgeberin des Fondsprospekts aus dem Jahr 1993 (Anlage K1 zur Klageschrift der Klägerin zu 2), Band I Bl. 38 ff. d.A.) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektangaben geltend. Zweck des ... Fonds 11 war die Errichtung von Wohnungen sowohl im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (erster Förderungsweg) als auch von Wohnungen im sog. Zweiten Förderungsweg. Für Wohnungen im ersten Förderungsweg wurden im Grundförderzeitraum zunächst über die Dauer von 15 Jahren Aufwendungshilfen aus öffentlichen Mitteln gewährt. Für die Zeit nach Ablauf des Grundförderzeitraums war eine Anschlussförderung durch den Senat von Berlin vorgesehen. Zu dieser Anschlussförderung wird es jedoch nicht kommen, da der Senat von Berlin beschlossen hat, künftig keine Anschlussförderungen für die Projekte des sozialen Wohnungsbaus mehr zu bewilligen. Diese Entscheidung hat vor dem BVerwG Bestand gehabt.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
In diesem Urteil ist festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der von ihm eingegangenen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft ... GbR (... Fonds 11), insbesondere der vereinbarten quotalen Haftung für die ggü. der Grundstücksgesellschaft ... GbR (... Fonds 11) ausgereichten Darlehen freizustellen, soweit die den Klägern durch ihre Fondsbeteiligungen entstandenen Steuervorteile und an sie erfolgten Ausschüttungen abzgl. der gezahlten Einlage übersteigen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der von den Klägern gehaltenen Gesellschaftsanteile an der Grundstücksgesellschaft ... GbR (... Fonds 11). Es ist ferner festgestellt worden, dass die Beklagte für alle weiteren zukünftig den Klägern entstehenden Schäden aus ihrer Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft ... GbR (... Fonds 11) haftet.
Gegen dieses Urteil wehrt sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt:
Das LG habe verkannt, dass der Prospekt nicht fehlerhaft sei. Tatsächlich habe man seinerzeit davon ausgehen können, dass es zu einer Anschlussförderung kommen werde. Auch die Darstellung der quotalen Haftung im Prospekt sei korrekt. Jedenfalls habe ein eventuell doch vorhandener Prospektfehler keinen Schaden auf Seiten der Kläger bewirkt. Es fehle auch an einem Verschulden der Beklagten. Überdies sei Verjährung eingetreten. Ferner habe das LG die Kausalität eines möglicherweise vorhandenen Prospektmangels für den Fondsbeitritt des Klägers fehlerhaft bejaht.
Sie beantragt, unter Änderung des am 29.8.2007 verkündeten Urteils des LG Berlin, Aktenzeichen 36 O 223/07, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LG Berlin zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Kausalität tragen sie vor, dass sie die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden wären, dass ein Rechtsanspruch auf die Anschlussförderung nicht bestehe. Die Kläger zu 1) und 2) hätten zudem gegenüber Dritten ihre Investitionsentscheidung ausdrücklich von der Gewährung der Anschlussförderung abhängig gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 2.6.2008 (Band IV Bl. 175 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S., N. und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1.10.2008 (Band IV Bl. 1...