Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangel eines zu einem Kühlfahrzeug ausgebauten Kastenwagens

 

Normenkette

BGB §§ 434, 437

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.03.2008; Aktenzeichen 8 O 287/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 20.3.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des LG Berlin - 8 0 287/07 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die V. Leasing GmbH zur Vertragsnummer 4071624 einen Betrag i.H.v. 51.675,92 EUR nebst

Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW Crafter mit der Fahrgestellnummer 1ZZZ2EZ76013794.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 20.3.2008 verkündete Urteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vor, entgegen der Ansicht des LG sei das von ihm geleaste Fahrzeug mit einem Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB behaftet. Der Kläger meint, die vom LG in Bezug genommene Entscheidung des BGH (NJW 1988, 204) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die V. Leasing GmbH zur Vertragsnummer 4071624 einen Betrag i.H.v. 51.677,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW Crafter mit der Fahrgestellnummer 1ZZZ2EZ76013794.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.5.2009 Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Beklagte ist gem. §§ 437, 323, 346 BGB verpflichtet, den ihr für das Fahrzeug VW Crafter mit der Fahrgestellnummer 1ZZZ2EZ76013794 gezahlten Kaufpreis an die V Leasing GmbH zurückzuzahlen, und zwar Zug um Zug gegen (Rück)Übereignung dieses Fahrzeugs.

1. Der Kläger ist gemäß der Reglung unter "XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln" des Leasingvertrages als Leasingnehmer der Volkswagen Leasing GmbH berechtigt, die sich aus dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der V Leasing GmbH ergebenden Gewährleistungsrechte im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Das dem Kläger am 16./17.10.2006 übergeben Fahrzeug war mangelhaft i.S.d. § 434 BGB, da es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte.

a) Kaufgegenstand war ein zu einem Kühlfahrzeug ausgebauter "VW Crafter 30 Kasten HD". Dieser Kaufgegenstand ist dem Beklagten auch übergeben worden, denn im Zeitpunkt der Übergabe war der Ausbau des VW Crafter zu einem Kühlfahrzeug bereits erfolgt, insbesondere war die Isolierung des Ladraums in das Fahrzeug eingebaut und das Kühlaggregat am Fahrzeug installiert. Zwar ist der Vortrag beider Parteien zu diesem Punkt "unübersichtlich", wie sich aus dem Lieferschein vom 9.10.2006 (Anlage K 7) sowie dem Vortrag des Klägers auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 5.2.2008 ergibt, war der Umbau zum Kühllaster durch die Firma W Fahrzeugtechnik GmbH am 16.10.2006 bereits erfolgt, das eingebaute Kühlaggregat konnte aber aufgrund von fehlenden Werkskomponenten nicht in Betrieb genommen werden.

Die auf S. 3 der angefochtenen Entscheidung im Tatbestand zu findende Formulierung "Der Kläger stellte ... fest, dass der vertragsgemäße Ausbau des Fahrzeugs zum Kühlfahrzeug noch nicht erfolgt war", gibt den Vortrag der Parteien deshalb nicht richtig wieder.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dieser Punkt noch vor der Beweisaufnahme eingehend erörtert, der Prozessbevollmächtigte der Beklagte konnte nicht darlegen, welche weiteren Teile noch nicht eingebaut gewesen sein sollen.

Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme durch die insoweit übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen S und G bewiesen, dass der Umbau zum Kühllaster (fast) vollständig erfolgt war und die Inbetriebnahme des Kühlaggregats nur am Fehlen eines einzelnen Bauteiles scheiterte.

b) Das verkaufte und gelieferte Kühlfahrzeug hatte nicht die vereinbarte Bescha...

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