Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.02.2004; Aktenzeichen 12 O 294/03) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.2.2005 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 9.2.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: Unstreitig habe am 11.10.2001 ein Gespräch in den Geschäftsräumen der Klägerin zwischen dem Streithelfer, dem Geschäftsführer der Klägerin Herrn B und Herrn M als bevollmächtigter Berater der Beklagten stattgefunden, in dem es um die Neugestaltung des Mietverhältnisses, insb. die Höhe des Mietzinses, gegangen sei. In dem Gespräch hätten die Parteien eine abschließende Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen, dass der Mietzins beginnend ab 1.11.2001 auf einen Betrag von 5.930,99 EUR festgesetzt werde. Ferner habe die Klägerin auf offene Mietzinsforderungen aus dem Zeitraum vor dem 1.11.2001 vollumfänglich verzichtet. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 9.11.2001 den Verrechnungsscheck in dieser Höhe übersandt und die in dem Gespräch getroffene Neuregelung bestätigt. Wenn die Klägerin nach dem Gespräch davon ausgegangen sei, dass eine Einigung nicht zustande gekommen sei, hätte die Klägerin jedenfalls nach Erhalt dieses Schreibens reagieren müssen. Das LG hätte daher über die Besprechung Beweis erheben müssen. In der Entscheidung des (BGH v. 12.12.2001 - XII ZR 351/99) - habe der BGH entschieden, dass eine einfache Schriftformklausel stillschweigend abbedungen werden könne, aber gleichzeitig nicht ausgeführt, dass sich die Parteien über eine doppelte Schriftformklausel nicht auch kraft mündlicher Vereinbarung hinwegsetzen könnten. Der 20. Zivilsenat des KG habe in seiner Entscheidung (KG v. 20.11.2000 - 20 U 421/99, KGReport Berlin 2001, 237 = GE 2001, 279) die Auffassung vertreten, dass die Vertragsparteien, soweit es sich insb. beiderseits um Kaufleute handele, durch nachträgliche individuelle Vereinbarung auch eine qualifizierte Schriftformklausel außer Kraft setzen können. Die Schriftformklausel verstoße auch gegen § 305b BGB.
Soweit die Klägerin in dem Gespräch vom 11.10.2001 auf Forderungen von vor dem 1.11.2001 verzichtet habe, stelle dies einen Erlass dar, der jedenfalls formfrei vereinbart werden könne.
Es treffe zwar zu, dass nach dem Handelsregisterauszug neben Herrn B auch ein Herr D zum maßgeblichen Zeitpunkt am 11.10.2001 Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei, wobei beide nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt gewesen seien. Soweit eine Willenserklärung nur durch einen Geschäftsführer erfolgt sei, so könne diese jedoch nachträglich ohne Kenntnis der Einzelheiten des Geschäfts durch den anderen Gesamtvertreter genehmigt werden. Die Klägerin habe dem Schreiben vom 9.11.2001 nicht widersprochen und damit die Willenserklärungen von Herrn B nachträglich genehmigt. Die Klägerin habe es wissentlich geschehen lassen, dass Herr B trotz Gesamtvertretung Willenserklärungen für die Klägerin abgebe. Es sei daher von einer Duldungsvollmacht auszugehen. Herr B habe im Übrigen in dem Gespräch darauf hingewiesen, dass er zur Alleinabgabe der Willenserklärung berechtigt sei.
Ferner hätte das LG zur Behauptung, dass die Klägerin, vertreten durch deren Mitarbeiter Schlüter, im Juni 1996 auf die Mietsicherheit verzichtet habe, Beweis erheben müssen. Insoweit gehe es nicht um eine Änderung des Mietvertrages, sondern um den Verzicht einer sich aus dem Mietvertrag ergebenden Forderung. Auf die Frage des Schriftformerfordernisses komme es daher nicht an. Die Klägerin habe die Kaution über mehrere Jahre nicht gefordert, was für die Verzichtsvereinbarung spreche. Herr S sei bevollmächtigt gewesen, für die Klägerin Erklärungen abzugeben. Herr S sei in Bezug auf das streitgegenständliche Mietverhältnis der für die Beklagte zuständige Ansprechpartner gewesen und sei mit allen Fragen des Inhalts des Mietvertrages sowie dessen Abwicklung betraut gewesen, so dass die Beklagte von einer entsprechenden Vollmacht hätte ausgehen können.
Gegen die im Termin der mündlichen Verhandlung säumige Beklagte hat der Senat antragsgemäß ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das der Beklagten am 21.2.2005 zugestellte Versäumnisurteil hat diese ...