Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.10.1987; Aktenzeichen 4 O 478/86)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 1987 verkündete Schlußurteil des Landgerichts Berlin – 4.O.478/86 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 37.713,59 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in Berlin-…, deren Verwalterin die im ersten Rechtszug als Streithelferin der Klägerin aufgetretene B. mbH ist. Deren Angestellter S. ist zugleich Geschäftsführer der E.. Etwa im Juli 1986 wurden auf Veranlassung von S. das auf dem Hinterhof befindliche Stallgebäude (Schuppen) der Wohnanlage sowie die Begrenzungs-Stützmauern zum Nachbargrundstück durch die E. abgerissen, die ihre Werklohnforderung an die Klägerin abtrat. Anschließend erteilte die Streithelferin im Nomen der Wohnungseigentümer der Klägerin mit einem Schreiben vom 18. August 1986 (Bl. I/9) den Auftrag, gemäß deren Angebot vom 14. August 1986 (Bl. I/6-8) die bereits ausgeführten Abrißarbeiten zu erbringen sowie Instandsetzungs-, Verputz- und Gartenarbeiten auszuführen. Nach Erledigung dieser Arbeiten forderte die Klägerin mit ihrer Rechnung vom 22, September 1986 (Bl. I/12-14) für die von ihr und der E. erbrachten Leistungen, ohne deren Ausführung zu erwähnen oder auf eine Abtretung hinzuweisen, von der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolglos 37.713,59 DM.

Nachdem die Klägerin Klage auf Zahlung diese Betrages erhoben hatte, faßte die Eigentümerversammlung am 8. Dezember 1986 folgenden Beschluß (Bl. I/68-69): „Die WEG … genehmigt nachträglich die Auftragsvergabe an die Firma C. Berlin … … mbH, zum Preis von 37.713,59 DM für den Abriß des einsturzgefährdeten Schuppens sowie der einsturzgefährdeten Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück und spricht ausdrücklich der B. für ihr schnelles Eingreifen ihren Dank aus … Gleichzeitig wird die B. angewiesen, in den laufenden Verfahren aus Kostengründen – in Rahmen der Eigentümergemeinschaft – die Klageforderung anzuerkennen.” Dieser Beschluß wurde von einigen Wohnungseigentümern angefochten. Eine rechtskräftige Entscheidung (70 II 83/86 WEG AG Tiergarten/191 T 15/88 LG Berlin) liegt noch nicht vor.

Mit der Klage hat die Klägerin von den Wohnungseigentümern als Gesamtschuldnern die Zahlung des Rechnungsbetrages nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1986 gefordert. Durch das am 9. März 1987 verkündete Versäumnisteilurteil des Landgerichts Berlin (Bl. 1 AH in Bd. I) sind die Beklagten zu 4), 5) und 10) – 14) zur Zahlung verurteilt worden. Hiergegen haben die Beklagten zu 4) und 10) rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Gegen den Beklagten zu 7) hat die Klägerin die Klage zurückgenommen (Bl. I/111).

Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt,

  1. die Beklagten zu 1) – 3), 6), 8) und 9) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 37.713,59 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1986 zu zahlen,
  2. gegen die Beklagte zu 4) und 10) das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten zu 1) – 3), 6), 8) und 9) haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

und die Beklagten zu 4) und 10) haben beantragt,

unter Aufhebung des Veräumnisurteils die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Zwischen ihnen und der Streithelferin sei seit längerer Zeit über die Beseitigung geringer Schäden an der Fassade des Gebäudes zum Nachbargrundstück und über Sanierungsarbeiten am Stallgebäude verhandelt worden. Die Abrißarbeiten seien noch nicht notwendig gewesen, weil weder von der Fassade, noch vom Stallgebäude eine Einsturzgefahr ausgegangen sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Beschluß vom 9. März 1987, Bl. I/112; Vernehmungsniederschrift von 14. Oktober 1987, Bl. I/145-149) die Klage durch das am 14. Oktober 1987 verkündete Schlußurteil – teilweise unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils – abgewiesen und ausgeführt: Die Streithelferin als Verwalterin der Wohnanlage sei nicht berechtigt gewesen, durch ihren Angestellten Sommer einen Abrißauftrag im Namen der Wohnungseigentümer an die E. zu erteilen, da sie hierzu weder durch einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, noch nach § 27 Abs. 1, 2 bzw. 3 WEG wegen Dringlichkeit bevollmächtigt gewesen sei. Denn eine unaufschiebbare Maßnahme habe nicht vorgelegen, weil der Abriß noch der Beweisaufnahme nicht derart dringlich gewesen sei, daß er nicht bis zu der notwendigen Beschlußfassung der Eigentümer hätte zurückgestellt werden können. Die Genehmigung der Auftragsvergabe durch den nachträglichen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung betreffe nicht die den Eigentümern unbekannten Arbeiten der E., sondern die Folgearbeiten der Klägerin, deren wertmäßige Zuordnung aus der Rechnung vom 22. September 1986 nicht erkennbar und auch sonst nicht vorgetragen worden sei, so daß auch insoweit kein Betrag zugesprochen werden könne.

Gegen des der Klägerin am 13, November 1987 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 11. Dezember 1987 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbeg...

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