Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen 29 O 735/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.996.083,50 Euro nebst 7,75 % Zinsen seit dem 19.5.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben die Klägerin 1/9 und die Beklagte zu 2) 8/9 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.148.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 19.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 19.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
Bei der Vereinbarung vom 18.9.1998 sowie der Vereinbarung vom 28.9.1998 habe es sich nur um Entwürfe der abzuschließenden Verträge gehandelt. Hieran ändere auch nichts, dass die Entwürfe unterzeichnet worden seien.
Hintergrund sei gewesen, dass das Grundstück von dem … e.V. nach der Kündigung des Mietvertrages an eine … KG i.G. verkauft worden sei und den Beklagten als Erbbauberechtigte bis Mitte Oktober 1998 ein befristetes Vorkaufsrecht zugestanden habe. Da der Beklagte zu 1) auf jeden Fall habe verhindern wollen, dass ein Dritter Eigentümer des Grundstückes werde, der nicht zugleich Mieter sei, hätte das Vorkaufsrecht fristgemäß ausgeübt werden müssen. Der Beklagte zu 1) habe hierfür die Zustimmung aller Beklagten benötigt, weil ein Grundstückserwerb ohne Mieter nicht in Betracht gekommen sei. Im Übrigen hätten die Verträge vom 18.9.1998 wegen des vorgesehenen Vorkaufsrechts der Beurkundung bedurft.
Es werde bestritten, dass der Notar den Zeugen … gefragt habe, ob nach dem Willen der Parteien zwischen Mietvertrag und Grundstückskaufvertrag eine untrennbare Einheit bestehen solle und der Zeuge Dr. … diese Frage verneint habe. Die Frage der Beurkundungsbedürftigkeit sei mit Dr. … nicht besprochen worden. Dr. … habe im Vorfeld der Beurkundungen mehrfach ggü. dem Beklagten zu 1) zum Ausdruck gebracht, dass er auf keinen Fall den Kaufvertrag ohne den Mietvertrag schließen wolle. Darüber habe zwischen dem Zeugen Dr. … und dem Beklagten zu 1) Einigkeit bestanden. Das LG hätte zu dieser Frage auch den Zeugen Dr. … vernehmen müssen. Zwischen den Vertragsschließenden sei zunächst auch völlig klar gewesen, dass eine notarielle Beurkundung aller Verträge und insb. auch des Mietvertrages habe erfolgen sollen. Nur wegen der hohen Beurkundungskosten sei auf eine Beurkundung verzichtet worden, wobei der Notar nicht auf eine mögliche Unwirksamkeit der Verträge hingewiesen habe.
Der wirtschaftliche Zusammenhang sei zudem ein entscheidendes Indiz für die Frage, ob eine rechtliche Einheit der Verträge i.S.d. § 313 BGB vorliege. In der Vergangenheit seien immer entweder Grundstückseigentümer und Mieter identische oder mindestens verbundene Unternehmen gewesen. Nur solange dies der Fall gewesen sei, sei das Finanzierungskonzept aufgegangen. So habe der Beklagte zu 1) dem Zeugen Dr. … noch vor dem 15.9.1998 die wirtschaftlichen Vorteile erläutert, wenn Mieter und Grundstückseigentümer identisch seien. Dr. … habe – quasi als Interimskäufer – das Grundstück nur deswegen käuflich erworben, weil der beurkundende Notar ihr, der Klägerin, abgeraten habe, das Grundstück wegen der nicht zwangsversteigerungsfest gesicherten Reallast zu erwerben. Dieses Risiko habe … allein deshalb für vertretbar gehalten, weil sie als Mieterin es in der Hand gehabt habe, durch regelmäßige Zahlungen des Mietzinses sicherzustellen, dass der Erbbauberechtigte – hier die Beklagten – auch immer zur Zahlung des Erbbauzinses an den Eigentümer in der Lage sein würde. Über die Regelung in § 9 des Vertrages sei dann sichergestellt worden, dass der Grundstückseigentümer über die abgetretene Mietforderung eine Absicherung des Erbbauzinses erhalten habe.
Der Darlehensvertrag und der Darlehensübertragungsvertrag bildeten mit dem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit, so dass auch diese hätten beurkundet werden müssen.
Im Übrigen sei Dr. … durch den abgeschlossenen Darlehensvertrag erst in die Lage versetzt worden, den Kaufpreis zu finanzieren, woraus sich auch die Einheitlichkeit des Geschäfts ergäbe. Die Reihenfolge der Beurkundung der Verträge sei in diesem Zusammenhang unbedeutend. Die Verträge seien zudem durch Bedingungen miteinander verknüpft, wonach sichergestellt worden sei, dass nur der Erwerber des Grundstücks Darlehensnehmer werde.
Schließli...