Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung der Freistellungsverpflichtung einer finanzierenden Bank
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 31.08.2001; Aktenzeichen 36 O 555/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Kostenentscheidung des Urteils des LG Berlin vom 31.8.2001 – 36 O 555/00 – wie folgt geändert:
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Kläger 64 %, der Beklagte zu 1) 33 % und die Beklagte zu 2) 3 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 1) 38 % und die Beklagte zu 2) 3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) fallen dem Kläger zu 95 % zur Last. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 98 % und der Beklagte zu 1) 2 % zu tragen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien sowie der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils für diese vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn die Beklagte zu 2) nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 17.12.1996 von der CRE Real Estate GmbH (nachfolgend: CRE GmbH), die als Bauträger eine Wohnanlage auf dem Grundstück Am T.park 131, 31 A/A.-K.-Straße 14 in B.-L. errichtete, die Eigentumswohnung Nr. 63 dieser Anlage. Nach § 3 des vom Streithelfer des Klägers beurkundeten Kaufvertrages betrug der Kaufpreis 259.140 DM und war binnen einer bestimmten Frist nach Mitteilung des Verkäufers, dass die Wohnung zur Abnahme bereitstehe, auf ein Notaranderkonto zu zahlen. Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrages wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift Bezug genommen.
Am selben Tag beurkundete der Streithelfer eine Nachtragsvereinbarung zwischen dem Kläger und der CRE GmbH zu einem Wohnungseigentumskauf- und Bauerrichtungsvertrag vom 28.12.1995, mit dem der Kläger die Wohnungen Nr. 65 und 66 der genannten Wohnanlage erworben hatte. Den Kaufpreis für diese Wohnungen i.H.v. 477.953 DM hatte der Kläger am 29.12.1995 gezahlt und im Gegenzug Bürgschaften der Beklagten zu 2) zur Sicherung etwaiger Ansprüche auf Rückgewähr des bezahlten Kaufpreises erhalten. Anlass für die Nachtragsvereinbarung war der Umstand, dass die CRE GmbH ihre vertragliche Verpflichtung, diese Wohnungen bis zum 31.12.1996 schlüsselfertig zu errichten, nicht erfüllen konnte und der Kläger deshalb seinen Rücktritt vom Vertrag über die Wohnungen Nr. 65 und 66 erklärt hatte. In der Nachtragsvereinbarung verpflichtete sich die CRE GmbH, dem Kläger die Wohnung Nr. 63 zu verkaufen sowie – bezogen auf die Wohnungen Nr. 65 und 66 – Mietausfall zu erstatten, den vorausbezahlten Kaufpreis zu verzinsen, eine Vertragsstrafe zu zahlen, sofern die Wohnungen bis zum 31.10.1997 nicht bezugsfertig sein würden, eine Miete von 16 DM/qm für die Dauer von 5 Jahren zu garantieren, ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Tiefgaragenplatz zuzuordnen sowie den Kaufpreis um 76.472,48 DM zu reduzieren. Im Gegenzug nahm der Kläger von seiner Rücktrittserklärung Abstand. Wegen der Einzelheiten der Nachtragsvereinbarung wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift verwiesen.
Die Errichtung der Wohnungsanlage wurde von der Beklagten zu 2) finanziert. Zur Sicherung der hierzu gewährten Kredite wurde das Grundstück zu ihren Gunsten mit Grundpfandrechten über insgesamt 16 Mio. DM belastet. Die Beklagte zu 2) schloss mit der CRE GmbH am 13.11.1996 die aus der Anlage K11 zur Klageschrift ersichtliche Freistellungsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Makler- und Bauträger-Verordnung (MaBV). Darin trat die CRE-GmbH ihren Kaufpreisanspruch gegen sämtliche Erwerber an die Beklagte zu 2) ab. Die Beklagte zu 2) verpflichtete sich, auf ihre Grundpfandrechte, soweit sie auf dem vom Erwerber gekauften Grundstücksteil lasteten, zu verzichten, sofern der Erwerber bei Vollendung des Bauvorhabens die geschuldete Vertragssumme in voller Höhe an sie (die Beklagte zu 2) vorbehaltlos gezahlt hatte.
Nach ihrer Fertigstellung wurden die Wohnungen Nr. 63, 65 und 66 dem Kläger am 27.3.1998 übergeben. Mit Schreiben vom 27.7.1998 teilte der Notar L., dessen Vertreter den Vertrag vom 28.12.1995 beurkundet hatte, den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Pfandhaftentlassungserklärung durch die Beklagte zu 2) nach Maßgabe des Freigabeversprechens vom 13.11.1996 erfolge. Nach längerer Korrespondenz mit der Beklagten zu 2) reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers im März 1999 die Bürgschaften für die Wohnungen Nr. 65 und 66 zurück. Nachfolgend erfolgte die Pfandfreigabe für diese Wohnungen und die Auflassungserklärung seitens der CRE GmbH.
Der Kaufpreis für die Wohnung Nr. 63 ist nicht gezahlt worden. Der Kl...