Leitsatz (amtlich)
1. Ist in einem zwischen dem Zedenten und dem Schuldner geschlossenen Bauträgervertrag, ein Konto bezeichnet, auf das die Kaufpreisraten nach der MaBV einzuzahlen sind, so kann sich die dem Zedenten von dem Zessionar eingeräumte Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderung für den Schuldner erkennbar auf dieses Konto beschränken.
2. Zahlt der Schuldner in einem solchen Fall aufgrund einer Vereinbarung mit dem Zedenten Raten auf ein anderes Konto ein, kann er sich ggü. dem Zessionar insoweit nicht auf die Erfüllung der Kaufpreisforderung berufen, wenn dieser die Zahlungen nicht genehmigt.
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen 8 O 523/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Potsdam vom 18.12.2002 – 8 O 523/01 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66.534,41 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2001 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus dem Bauträgervertrag mit der K. GmbH (im Folgenden: Zedentin) vom 31.3.1998 verpflichtet ist, an die Klägerin, an die die Kaufpreisforderung abgetreten ist, den restlichen Kaufpreis in Höhe der Klageforderung zu zahlen, oder ob die Kaufpreisforderung durch die Zahlungen der Beklagten an die Zedentin auf ein Konto bei der B. Bank erloschen und die Klägerin verpflichtet ist, die Löschung der auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen Globalgrundschulden zu bewilligen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Feststellungen des LG wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Urteil des LG wurde der Klägerin am 9.1.2003 zugestellt. Die Berufung der Klägerin ging am 30.1.2003 bei dem OLG Brandenburg ein, die Berufungsbegründung – nach entspr. Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – am 9.4.2003.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügt die Klägerin insb., das LG habe nicht hinreichend beachtet, dass sich bereits aus dem Inhalt des Bauträgervertrages eine Beschränkung der Einziehungsermächtigung der Zedentin auf das in dem Vertrag genannte Sonderkonto ergebe. Selbst wenn die Kaufpreisforderung durch die Zahlung auf ein anderes Konto erloschen sein sollte, lägen die Voraussetzungen, unter denen sie zur Freigabe der Grundschulden verpflichtet wäre, nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des LG Potsdam vom 18.12.2002, Az. 8 O 523/01, die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.534,41 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.6.2001 zu zahlen;
2. die Widerklage abzuweisen und
3. hilfsweise das Urteil des LG Potsdam vom 18.12.2002 aufzuheben und den Rechtsstreit an das LG Potsdam zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuverweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
A. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 433 Abs. 1, 398 BGB – auf das Schuldverhältnis der Parteien findet das BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229 § 5 EGBGB – ein restlicher Kaufpreisanspruch i.H.v. 66.534,41 Euro (= 130.130 DM) zu.
1. Zwischen den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2003 unstr. geworden, dass Gegenstand der Klageforderung die 3. und 4. Ratenzahlung gem. II. Ziff. 4a des notariellen Bauträgervertrages vom 31.3.1998 (Urkundenrolle Nr. …/98 des Notars B. in …) sind (94.640 DM und 35.490 DM). Diese bereits zuvor an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung ist nicht dadurch erloschen, dass die Beklagte am 22.10.1998 insgesamt 66.534,41 Euro auf ein Konto der Zendentin bei der B. Bank eingezahlt hat.
2. Mit der Berufung macht die Klägerin nach der Vernehmung des Zeugen Dr. G. vor dem LG ersichtlich nicht mehr geltend, zwischen der Zedentin und der Beklagten habe es schon keine dahin gehende Vereinbarung gegeben, wonach diese Raten auf ein anderes als das in dem notariellen Vertrag genannte Konto eingezahlt werden sollten.
3. Die Einzahlung der streitgegenständlichen Kaufpreisraten konnte aber die Forderung der Klägerin nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB nicht zum Erlöschen bringen, weil die der Zendentin erteilte Einzugsermächtigung für die Beklagte erkennbar die Zedentin nicht berechtigte, Zahlungen auf ein anderes als das in dem Vertrag bezeichnete „Bausonderkonto” zu verlangen.
a) Nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung wirken die Rechtshandlungen der Ermächtigten für und gegen den dahinter stehenden Rechtsinhaber. Der notwen...