Leitsatz (amtlich)

Tritt der Bauträger seinen Kaufpreisanspruch aus einem Bauträgervertrag an seine finanzierende Bank ab, so bedarf eine solche Abtretung einer Zweckbindungsklausel dahin, dass die abgetretene Forderung nur zur Sicherung der Ansprüche dient, die der Bank im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten zur Finanzierung des im Bauträgervertrag genannten Bauvorhabens zustehen.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 6 O 154/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger zu 3) und 4) und auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Gera vom 18.11.2004, Aktz. 6 O 154/02, wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der gegen die Kläger zu 3) und 4) gerichtete Kaufpreiszahlungsanspruch des Beklagten aus dem notariellen Kaufvertrag vom 30.8.2000 - Urkunde der Notarin D. in B., Urkundenrollen-Nr. 1193/2000 - erloschen ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Beklagten und die Berufung der Kläger zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1) und 2) 2/5 und der Beklagte 3/5.

Die Kläger zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten 2/5. Im Übrigen trägt der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3) und 4) zur Gänze.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger zu 3) und 4) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zu 3) und 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger, zwei Ehepaare, welche eine bzw. zwei Eigentumswohnungen beim Beklagten gekauft haben, verlangen die Feststellung, dass sie dem Beklagten keinen weiteren Kaufpreis mehr schulden, hilfsweise, dass der Beklagte ihnen Geld für die ersatzvornahmeweise Fertigstellung der Eigentumswohnungen zahlt. Das LG hat nur den Hilfsanträgen stattgegeben. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit selbständigen Berufungen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Sachvortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil des LG Gera vom 18.11.2004 (LG Gera, Urt. v. 18.11.2004 - 6 O 154/02) ' Bezug genommen.

Zu ergänzen ist: Die Kreissparkasse SR übernahm die Finanzierung des Bauvorhabens des Beklagten (Sanierung der Eigentumswohnungen).

Die vom Beklagten beauftragte Baufirma T. GmbH ist mittlerweile in Insolvenz gefallen.

Die Kläger haben vorgetragen: Der Beklagte habe seine Kaufpreisansprüche aus den Bauträgerverträgen nicht an die Kreissparkasse abtreten dürfen.

Die Kläger zu 1) und 2) haben beantragt,

1. festzustellen, dass der gegen die Kläger gerichtete Kaufpreiszahlungsanspruch aus dem notariellen Kaufvertrag vom 30.8.2000 mit der Urkunden-Nr. 1197/2000 erloschen ist,

2. hilfsweise für den Fall des auch nur teilweise Unterliegens den Beklagten zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft des Grundstücks der Gemarkung L., Flur 5, Flurstück 181, eingetragen im Grundbuch von S., Bl. 3568, den Betrag i.H.v. 3.747,99 EUR (7.330,44 DM) zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger zu 3) und 4) haben beantragt,

1. festzustellen, dass der gegen sie gerichtete Kaufpreiszahlungsanspruch aus dem notariellen Kaufvertrag vom 30.8.2000 mit der Urkunden-Nr. 1193/2000 erloschen ist,

2. hilfsweise für den Fall des auch nur teilweise Unterliegens, den Beklagten zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft des Grundstücks der Gemarkung L., Flur 5, Flurstück 181, eingetragen im Grundbuch von S., Bl. 3568, den Betrag von 3.710 EUR (7.256,61 DM) zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.11.2003. Hierauf wird Bezug genommen (gesonderte Heftung).

Das LG hat durch Urt. v. 18.11.2004 nur den Hilfsanträgen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das - ihnen am 22.11.2004 zugestellte - Urteil des LG Gera vom 18.11.2004 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 10.12.2004, eingegangen am 13.12.2004, Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.2.2005 - mit Schriftsatz vom 16.2.2005, eingegangen am 22.2.2005, begründet.

Der Beklagte hat gegen das - ihm am 22.11.2004 zugestellte - Urteil mit Schriftsatz vom 16.12.2004, eingegangen am 17.12.2004, Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.2.2005 - mit Schriftsatz vom 22.2.2005, eingegangen am gleichen Tag, begründet.

Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Die Kläger beantragen, unter Zurückweisung der...

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