Leitsatz (amtlich)
1. Eine Patronatserklärung ist ein bürgschaftsähnliches Sicherungsmittel. Sie ist - ebenso wie die Bürgschaft - bei Vorliegen eines unbefristeten und damit ordentlich kündbaren Mietverhältnisses in angemessener Frist kündbar.
2. Vom Sicherungszweck der Patronatserklärung sind auch Ansprüche aus dem Abwicklungsverhältnis der Mietvertragsparteien nach Beendigung des Mietverhältnisses umfasst. Der Patron haftet daher weiterhin für Ansprüche des Vermieters, die daraus entstehen, dass der Mieter nicht sofort und/oder nicht freiwillig aus den Mieträumen auszieht.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.01.2011; Aktenzeichen 101 O 55/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.1.2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 101 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 17.1.2011 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
1. Das LG habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte bei der Kündigung der Patronatserklärung gemäß Schreiben vom 10.9.2009 den Vorbehalt einer Wirksamkeit der Patronatserklärung habe erklären müssen, um ihre Rechte für den Fall des unzulässigen Insichgeschäfts gem. § 181 BGB zu wahren. Denn ohne den Vorbehalt hätte die Kündigung eine Genehmigung des Geschäfts bedeutet. Der Verdacht des verbotenen Insichgeschäfts habe sich daraus ergeben, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herr Dr. F., die Patronatserklärung der Beklagten vom 22.12.1997 unterschrieben habe. Herr Dr. F.sei zugleich Geschäftsführer der M.- Management & Service GmbH - der damaligen Komplementärin der Klägerin - gewesen. Die Klägerin habe die Beklagte bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht unterstützt, obwohl nur die Klägerin über die internen Vorgänge informiert gewesen sei.
Entgegen der Ansicht des LG habe die Beklagte ihren Vortrag nicht gewechselt. Die Beklagte habe den im Schriftsatz vom 20.9.2010 vertretenen Standpunkt, dass die Patronatserklärung kündbar sei, da der Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen sei, auch im Schriftsatz vom 18.10.2010 nicht aufgegeben. Vielmehr habe sie dargelegt, dass sie von einer Wirksamkeit der Patronatserklärung in Abhängigkeit von der Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages ausgehe.
2. Der Klage fehle das Feststellungsinteresse. Die Beklagte behaupte allein, dass die Kündigung der Patronatserklärung zum 31.3.2010 wirksam sei, weil auch der Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt durch ordentliche Kündigung beendet sei. Dies bedeute, dass die Beklagte aus der Kündigung der Patronatserklärung keinerlei Rechte herleite für den Fall, dass die Kündigung des Mietvertrages zum 31.3.2010 unwirksam sei. Deswegen gehe auch die vom LG getroffene Feststellung zu weit.
Rechtsfehlerhaft sei weiter die Auffassung des LG, dass die Aufgabe eines Bestreitens das bei der Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen lasse. Vielmehr muss das Feststellungsinteresse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, ansonsten werde die Klage ex nunc unzulässig. Die Beklagte habe indes an ihrem vorprozessualen Bestreiten, dass die Patronatserklärung nicht wirksam zustande gekommen sei, nicht mehr festgehalten. Dieses Bestreiten habe die Beklagte endgültig aufgegeben.
Das LG habe weiter - dem Vortrag der Klägerin folgend - Vermögensnachteile der Klägerin angenommen, weil die Bank, an die die Ansprüche aus der Patronatserklärung abgetreten seien, aufgrund der Unsicherheit eine Nachbesicherung verlange. Das LG habe hierbei übersehen, dass die Abtretungsvereinbarung (K 3) ins Leere gehe. Bei der Patronatserklärung handele es sich um ein bürgschaftsähnliches Sicherungsinstrument, das akzessorischen Charakter habe. Ansprüche aus einem solchen akzessorischen Sicherungsinstrument seien aber nicht selbständig abtretbar.
3. Rechtsfehlerhaft sei die Auffassung des LG, dass eine Patronatserklärung entweder nicht kündbar oder nur mit der Folge kündbar sei, dass eine Haftung für Ansprüche, die nach dem Wirksamwerden der Kündigung entstehen, nicht ausgeschlossen sei.
Aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.11.1998 - 24 U 264/97 - (NJW 1999, 3128) ergebe sich, dass und weshalb in bestimmten Fällen eine Mietbürgschaft kündbar sei. Danach kenne das BGB keine unkündbaren Verträge, weshalb auch dem Mietbürgen, der auf unbestimmte Zeit eine Haftung eingegangen sei, nach einer gewissen Zeit zur Wiederherstellung seiner Freiheit die Kündigung möglich s...