Leitsatz (amtlich)
Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Zur Erfüllung dieser Pflicht reicht es nicht aus, dass eine Baugenehmigung tatsächlich erteilt wird; erforderlich ist vielmehr, dass sie rechtmäßig und nicht rücknehmbar ist.
Ein Architekt muss die zur Lösung der ihm übertragenen Planungsaufgaben notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts besitzen. Soweit diese von ihm zu erwartenden Kenntnisse betroffen sind, entbindet ein - rechtswidriges - Verwaltungshandeln, etwa ein positiver Vorbescheid oder eine Baugenehmigung, den Architekten nicht von der eigenen Prüfpflicht.
Die Klärung schwieriger Rechtsfragen aus dem Bereich des Baunebenrechts kann vom Architekten nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf. Dies betrifft sowohl die Frage des Verschuldens als auch die Frage der (objektiven) Pflichtverletzung und ist daher auch beachtlich, wenn bei einem Werkvertrag über Architektenleistungen der Auftraggeber die Rückzahlung bereits geleisteter Voraus- und Abschlagszahlungen mit der Begründung verlangt, diese überstiegen die dem Architekten zustehende Gesamtvergütung.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 30.05.2005; Aktenzeichen 30 O 515/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 30.5.2005 - 30 O 515/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Kläger rügt und trägt vor:
Das LG habe ihm trotz Antrag keine Erklärungsfrist auf die erstmals im Termin vom 30.5.2005 erteilten Hinweise gewährt.
Er sei aktivlegitimiert, weil der Gemeinschuldner die streitgegenständliche Forderung nicht abgetreten habe. Für einen Wegfall der Aktivlegitimation sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
Die Genehmigungsplanung der Beklagten sei auf Dauer genehmigungsunfähig und damit unbrauchbar. Soweit die Genehmigungsfähigkeit der Beweiserhebung zugänglich sei, habe er erstinstanzlich Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit sei indes eine vom Gericht zu prüfende Rechtsfrage. Das LG hätte prüfen müssen, ob das Bauvorhaben in der Gestalt, wie es vertragsgegenständlich war, nach Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes mit Grünordnungsplan genehmigungsfähig gewesen wäre. Auch wenn eine Nachbesserung durch Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes mit Grünordnungsplan erfolgt wäre, wäre die Planung der Beklagten nicht genehmigungsfähig gewesen. Falls § 634 ff. BGB a.F. anwendbar seien, sei eine befristete Mängelbeseitigungsaufforderung infolge der Genehmigungsunfähigkeit entbehrlich gewesen. Die Beklagte habe im Übrigen entgegen der Annahme des LG nicht substantiiert vorgetragen, dass der Geschäftsführer des Gemeinschuldners von einer derartigen Nachbesserung Abstand genommen habe. Der Beklagten sei eine Nachbesserung nicht verwehrt worden. Mangels Abnahme des Werks der Beklagten seien nicht §§ 634 ff. BGB a.F. anwendbar, sondern § 325 BGB a.F. Eine Nachbesserung sei unmöglich, da eine dauerhafte Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht werden könne. Die Beklagte habe ihre Pflicht schuldhaft verletzt. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig nicht beachtet, dass in einem Landschaftsschutzgebiet eine Bebauung nicht ohne Weiteres möglich sei. Dass auch die Baugenehmigungsbehörde bzw. das Umweltamt die Rechtslage verkannt habe, entlaste sie nicht.
Er habe einen Anspruch aus dem Abrechnungsverhältnis des Architektenvertrages. Bereits im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe habe er ausreichenden Lebenssachverhalt vorgetragen, der einen Anspruch aus dem Abrechnungsverhältnis rechtfertige. Da die Leistung der Beklagten weder abgenommen noch abnahmefähig noch vergütungsfähig sei und eine vergütungsfähige Leistung offensichtlich auch nicht mehr erbracht werden solle, stehe der Beklagten keine Vergütung zu. Es habe keine Absprache der Vertragsparteien dahingehend gegeben, dass sämtliche Verträge einvernehmlich aufgehoben werden sollen. Der entsprechende Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert, so dass sein einfaches Bestreiten ausreichend sei.
Die fehlende genehmigungsfähige Planung rechtfertige eine fristlose Kündigung des Architektenvertrages. Sein Anspruch ergebe sich auch aus pVV.
Die Ansprüche seien nicht verwirkt. Sie seien spätestens mit dem Prozesskostenhilfeantrag geltend gemacht worden. Das Zeitmoment liege nicht vor. Das Umstandsmoment liege ebenfalls nicht vor und sei vom LG auch gar nicht geprüft worden...