Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 19 O 518/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 19 O 518/04 - teilweise geändert:
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 53.618,89 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 12.418,07 EUR seit 3.12.2004 und auf 41.200,82 EUR seit 24.1.2008 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von jeglichen gesetzlichen und vertraglichen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihre Ursache im Beitritt der Kläger zu der "Wohn-Park ... Grundstücksgesellschaft b. R." haben, soweit diese Verbindlichkeiten etwaige dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Beitritt für die Veranlagungsjahre ab 2006 entstehenden Steuervorteile übersteigen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat 24 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu 1) selbst zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürften die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen unvollständiger und falscher Angaben im Verkaufsprospekt für Gesellschaftsanteile an dem geschlossenen Immobilienfonds "I. Grundstücksgesellschaft b.R." (i.F.: GbR). Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind deren Gründungsgesellschafter.
Das LG hat die Klage mit seinem am 29.11.2005 verkündeten Urteil mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne bzw. aus vorvertraglicher Pflichtverletzung seien verjährt und verwirkt, die Voraussetzungen für deliktische Ansprüche seien nicht ausreichend dargetan. Wegen des Vortrages erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 9.1.2006 zugestellt worden ist. Hiergegen hat er am 8.2.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am 9.3.2006 begründet.
Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt vor, dass die Angaben im Verkaufsprospekt teilweise falsch und unvollständig seien. Insbesondere seien die Angaben über den Umfang der persönlichen Haftung unvollständig. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Haftung auf den Betrag der Kapitalanlage begrenzt sei. Der Prospekt sei auch insoweit unrichtig, als er ausdrücklich den Eindruck vermittle, dass die finanzierende Bank vorrangig die GbR in Anspruch nehmen werde und erst nach Verwertung der Immobilie die Gesellschafter. Dies folge insbesondere aus der Aussage auf S. 16 des Prospekts, wo es u.a. heißt:
Haftung der Gesellschafter
"Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt."
Der Kläger zahlte an Eigenkapital, Agio und Nachschüssen in den Jahren 1997 bis 2002 insgesamt 48.513,51 EUR. Darüber hinaus gewährte der Kläger -wie er erstmals mit Schriftsatz vom 17.1.2008 geltend macht- der Gesellschaft am 3.4.2007 ein Darlehen über 19.428,50 EUR und überwies am 10.12.2007 zum Ausgleich des auf ihn entfallenen Anteils an der negativen Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft weitere 21.772,32 EUR. Im Rahmen der Beteiligung sind ihm Steuervorteile i.H.v. 36.095,44 EUR entstanden.
Am 1.1.2008 ist gemäß Beschluss des AG Charlottenburg vom selben Tage - 36k IN 4770/07 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2) eröffnet worden.
Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen, unter Aufhebung des Urteils des LG Berlin vom 29.11.2005
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 53.618,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von jeglichen gesetzlichen oder vertraglichen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihre Ursache im Beitritt der Kläger zu der "Wohn-Park I. Grundstücksgesellschaft b. R." haben..
Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
hilfsweise ihr nachzulassen, eine gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass der Prospekt nicht fehlerhaft sei. Über die Haftung der Gesellschafter sei ausführlich in der Dokumentation belehrt, eine Haftungsreih...