Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschriebene Stundenlohnzettel: deklaratorisches Schuldanerkenntnis für die darin aufgeführten Stundenlohnarbeiten und das danach verbaute Material
Normenkette
BGB §§ 631, 640, 1967, 2124 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.08.2008; Aktenzeichen 3 O 68/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.8.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des LG Berlin - 3 O 68/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.539,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.099 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2008 zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird, soweit sie nicht bereits zurückgenommen worden ist, zurückgewiesen. Die teilweise Rücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 12 % und dem Beklagten zu 88 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
B. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Voreben L. eine restliche Werklohnforderung in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe gem. §§ 631, 640 BGB zu, für die der Beklagte nach § 2213 Abs. 1 BGB gerichtlich in Anspruch genommen werden kann.
I.1. Zwischen dem Vorerben L., vertreten durch Frau H., und der Klägerin sind die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Verträge geschlossen worden. Das ergibt sich schon aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils. An die dort getroffenen Feststellungen ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
a) Das Bestreiten der Auftragserteilung mit Nichtwissen ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Die gegenteilige Ansicht des LG teilt er Senat nicht; denn der Testamentsvollstrecker, der aufgrund einer Nachlassverbindlichkeit als Partei kraft Amtes in Anspruch genommen wird, muss insoweit zumindest beim Erben Erkundigungen einholen, ob und ggf. welche Einwendungen gegen den Abschluss des Vertrages bestehen könnten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 138 Rz. 16 a.E.)
b) Hinzukommt, dass Frau H. die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Montageberichte abgezeichnet und damit dokumentiert hat, dass die Klägerin von ihr beauftragt worden ist. Das hat der Beklagte auch dadurch akzeptiert, dass er wesentliche Teile der streitgegenständlichen Rechnungen bezahlt hat.
c) Unerheblich ist schließlich, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 24.2.2009 unsubstantiiert behauptet, der Beklagte sei von Frau H. bei der Auftragserteilung vertreten worden. Dadurch wird die vom LG getroffene Feststellung, dass Frau H. den Vorerben bei Abschluss der Werkverträge vertreten hat, nicht entkräftet, zumal es sich um neuen, bestrittenen Vortrag handelt, der nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist.
2. Die Rüge der fehlenden Abnahmen greift schon deshalb nicht, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keine wesentlichen Mängel beanstandet, die der Abnahmefähigkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen entgegenstehen (§ 640 Abs. 1 BGB). Die unzureichend gereinigten Regenrinnen sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Bei mangelfrei erbrachten Leistungen kann auch ohne ausdrückliche Abnahme auf Zahlung des Werklohns geklagt werden.
3. Mit den Einwänden gegen die bislang nicht bezahlten Rechnungspositionen, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, dringt der Beklagte nur zu einem geringen Teil durch.
a) Keinen Erfolg hat der Beklagte mit seinen Einwänden gegen den Umfang der erbrachten Leistungen, soweit sie von Frau H. mit der Unterzeichnung der Montageberichte gedeckt sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz, dass vom Auftraggeber unterschriebene Stundenlohnzettel ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthalten, mit der Folge, dass sich die Beweislast umkehrt. Der Auftraggeber kann darüber hinaus nachträglich die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel nur geltend machen, wenn er nachweist, dass die Angaben in den Zetteln nicht zutreffen und dass er dies bei Abgabe seiner Anerkenntniserklärung weder wusste noch damit rechnen konnte. Um die Angemessenheit der unstreitig geleisteten Stunden zu erschüttern, muss der Auftraggeber substantiiert darlegen, in welchem Umfang diese Stunden nicht erforderlich waren. Dazu genügt es nicht, der zugestandenen Gesamtstundenzahl eine andere Gesamtstundenzahl gegenüberzustellen. Vielmehr ist es erforderlich darzulegen, in welchem Umfang einzel...