Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.01.2011; Aktenzeichen 2 O 291/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.1.2011 verkündete Urteil des LG Berlin - 2 O 291/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 Prozent abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten für dessen Verteidigung in einem Strafverfahren der russischen Republik Tatarstan die Zahlung der in den Vereinbarungen vom 15. und 27.4.2005 (Anlagen K 2 und K 3) vereinbarte Vergütung von noch 65.000 EUR.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat das klageabweisende Versäumnisurteil vom 28.4.2009 nach Einholung eines Rechtsgutachtens über das anzuwendende russische Recht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vereinbarung vom 27.4.2005 sei deshalb unwirksam, weil sie gegen das aus Art. 779 Nr. 1, 781 Nr. 1 des russischen Zivilgesetzbuchs (russZGB) herzuleitende Verbot des Erfolgshonorares in Dienstleistungsverträgen verstoße. Die Vereinbarung vom 15.4.2005 sei gem. Art. 432 Nr. 1 russZGB unwirksam, weil die Parteien keine Einigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen erzielt hätten. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Er meint, die im angefochtenen Urteil zitierten Normen, insbesondere Art. 779 russZGB, seien nach russischem Recht nicht auf Anwaltsverträge in Strafverfahren anwendbar, da die Strafverteidigung keine Dienstleistung darstelle. Der Verteidigung liege kein Dienstleistungsvertrag, sondern eine Anwaltsorder zugrunde.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das Versäumnisurteil des LG vom 28.4.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 65.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen gem. §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das LG einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 65.000 EUR verneint. Das LG konnte sich die Kenntnis des maßgeblichen ausländischen Rechts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1994 - VIII ZR 237/93, Rz. 24 nach juris m.w.N.).
1. Insoweit hat das LG zutreffend einen Zahlungsanspruch i.H.v. 10.000 EUR aus der Vereinbarung vom 27.4.2005 verneint, da die Vereinbarung gegen das aus Art. 779 Nr. 1, 781 Nr. 1 des russZGB hergeleitete Verbot des Erfolgshonorars in Dienstleistungsverträgen verstößt. In der Vereinbarung haben die Parteien nämlich u.a. geregelt, dass der Beklagte an den Kläger 10.000 EUR zu zahlen hat, wenn er zu nicht mehr als einem Jahr und sieben Monaten Gefängnisstrafe verurteilt wird. Danach ist die Vergütung von einem bestimmten Erfolg abhängig. Unter Bezugnahme auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hat das LG dargelegt, dass nach den zitierten Normen eine vertraglich geschuldete Dienstleistung nur von deren Erbringung, nicht aber von ihrem Ergebnis abhängig gemacht werden darf. Mit seiner Berufung meint der Kläger nunmehr die Vorschriften fänden nur auf das zivilrechtliche Verfahren nicht aber auf die Vertretung im Strafverfahren Anwendung. Diese Auffassung ist nicht nachvollziehbar. Dem Sachverständigen lag zur Beurteilung der Rechtslage die vollständige Akte und damit der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt vor. Der Sachverständige hat die Rechtslage für das hier streitige Mandatsverhältnis unter Zitierung der maßgeblichen Vorschriften des russischen Rechts dargestellt. Er wusste daher, dass es um die Honorierung eines Strafmandats geht. Inwieweit der Sachverständige die Rechtslage falsch beurteilt, legt der Kläger nicht dar. Soweit der Kläger rügt, dass im Urteil Art. 789 russZGB, der die Beförderung von Personen im öffentlichen Verkehr regelt, zitiert werde, handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Gemeint ist die - auf vom Sachverständigen zitierte - Vorschrift des Art. 781 russZGB. Soweit der Kläger sich zum Beweis für seine nicht begründete Rechtsauffassung auf die Einholung ein weiteres Sachverständigengutachten beruft, war dieses nicht einzuholen, weil dies einer reinen Ausforschung gleichkäme. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach § 412 ZPO nur erfo...