Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 84 O 66/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2019; Aktenzeichen III ZR 117/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2016 (84.O.66/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen der Verletzung von § 17 Abs. 2a BeurkG bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über zwei Eigentumswohnungen in Plauen. Käufer waren die Klägerin und deren Ehemann, der zwischenzeitlich verstorben ist und dessen Alleinerbin die Klägerin ist.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Schadenersatzansprüche seien verjährt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie meint, ihr Anspruch sei nicht verjährt. Bis zum Abschluss des Vorprozesses gegen die Verkäuferin habe sie nicht gewusst, dass sie Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen könne. Die Klärung durch Inanspruchnahme der Verkäuferin habe sie nicht ungebührlich hinausgeschoben. Auch habe sie seinerzeit bei der Beurkundung nicht erkennen können, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die zweiwöchige Frist aus § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG einzuhalten. Sie habe nicht wissen können, dass die Einhaltung der Frist unverzichtbar gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 120.094,56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2003 zu zahlen - Zug um Zug gegen lastenfreie - mit Ausnahme des in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Sanierungsvermerks - Übertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts Plauen von Plauen, Bl. ... eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 504,17/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück ..., ... straße ..., ... straße ... verbunden mit dem Sondereigentum Objekt ... straße ... an der Wohnung Nr. ... nebst Balkon in Größe von 66,78 m2 und Kellerraum im Kellergeschoss auf den Beklagten;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 110.155,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2003 zu zahlen - Zug um Zug gegen lastenfreie - mit Ausnahme des in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Sanierungsvermerks - Übertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts Plauen von Plauen, Bl. ... eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 373,87/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück ..., ... straße ..., ... straße ... verbunden mit dem Sondereigentum Objekt ... straße ... an der Wohnung Nr. ... nebst Balkon in Größe von 49,52 m2 und Kellerraum im Kellergeschoss auf den Beklagten;

3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Zinszahlungen aus dem Erwerb der in Ziff. 1. und 2. näher bezeichneten Wohnungen gegenüber der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG für das Darlehen vom 17./18. März 2014 mit der Konto-Nummer ... ab dem 1. Januar 2015 freizustellen - Zug um Zug gegen Übertragung der Wohnungseigentumsrechte gemäß Ziff. 1. und 2.;

4. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Übertragungsangebote der Klägerin gemäß Ziff. 1 und 2 in Verzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus § 19 Absatz 1 BNotO zusteht, denn der Beklagte ist gemäß § 214 Absatz 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil der Anspruch verjährt ist.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung in den nachfolgenden streitentscheidenden Punkten.

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung notarieller Amtspflichten verjähren gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO in Verbindung mit §§ 839, 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die erforderliche Kenntnis hat der Gläubiger sobald er die schädlichen Folgen der Gestalt kennt, dass er eine Schadensersatzklage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, die Klageerhebung ihm also zumutbar ist. Erforderlich und genügend ist dafür im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Schaden und die Person des Schädigers ergeb...

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