Leitsatz (amtlich)
Ist der Grundstückserwerber nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden, haftet er für die Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Sicherheit jedenfalls dann, wenn der notarielle Grundstückskaufvertrag vor der Verkündung des Gesetzes am 19.6.2001, aber nach der entsprechenden Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag am 29.3.2001 abgeschlossen worden ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.10.2006; Aktenzeichen 34 O 173/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.10.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.448,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2.182 EUR für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.5.2005 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.6.2005 bis 3.3.2006 und i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.3.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 5.10.2006 verkündete Urteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin hält das Urteil für unzutreffend. Da der Gesetzgeber anlässlich des Inkrafttretens des § 566 BGB keine Übergangsvorschriften erlassen habe, haftet der Erwerber eines Grundstücks - wie der Beklagte - für die Rückzahlung einer Kaution stets dann, wenn eine Eintragung im Grundbuch nach dem 1.9.2001 erfolgt sei; auf den Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages komme es nicht an. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 11.12.2006 und den Schriftsatz vom 9.2.2007 verwiesen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des am 5.10.2006 verkündeten Urteils des LG Berlin zu verurteilen, an sie 24.448,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2.182 EUR für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.5.2005 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.6.2005 bis zum 3.3.2006 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend. Seine Inanspruchnahme scheitere schon deshalb, weil das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und R. S. auf Vermieterseite auf die "S. GmbH" und von dort auf ihn übergegangen sei, und zwar vor seiner Eintragung im Grundbuch. Wegen fehlender Übergangsvorschriften zu den §§ 566, 566a BGB sei aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages abzustellen. Nach wie vor werde bestritten, dass die Klägerin die vertraglich vorgesehene Kaution an R. S. gezahlt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf seine Schriftsätze vom 31.1. und 25.2.2007 verwiesen.
II. Die Berufung ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten nach § 566a Satz 1 BGB Rückzahlung der in § 3 des zwischen ihr und R. S. am 30.1.1996 vereinbarten Mietsicherheit sowie Schadensersatz verlangen.
a) Auszugehen ist zunächst davon, dass die Klägerin der "C.C.d.F. am 26.12.1995 den Auftrag erteilt hat, zugunsten des Kontos von R. S. bei der C. AG, Zweigstelle Berlin, zur Begleichung der Rechnung vom 5.12.1995 einen Betrag i.H.v. 71.725,50 DM zu überweisen. Bei der Rechnung vom 5.12.1995 handelt es sich um die - in Kopie - eingereichten zwei Rechnungen des R. S. vom 5.12.1995, die die "Mietkostenvorauszahlung" i.H.v. brutto 47.817 DM und die Miete für den Monat Dezember 1995 i.H.v. brutto 23.908,50 DM betreffen. Beide Beträge ergeben den Gesamtbetrag von 71.725,50 DM, der ausweislich der Lastschriftanzeige der C.C.d.F. vom 28.12.1995 an diesem Tag auf das Konto von R. S. überwiesen worden ist. Der Senat ist davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die von der Klägerin behaupteten Überweisungsvorgänge tatsächlich erfolgt sind. Zwar handelt es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (nur) um Kopien. Diese geben aber den aus dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und R. S. unter § 3 vorgesehenen Sachverhalt, nämlich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Mietvorauszahlung wieder, der immerhin aber schon mehr als 11 Jahre zurück liegt, so dass nachvollziehbar ist, weshalb Originalunterlagen nicht mehr auffindbar sind. Die Kopien reichen dem Senat aber als Beleg aus: Es ist nicht vorstellbar, dass die Klägerin hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs falsche Unterlagen anfertigt und diese zur Durchsetzung dieses Anspruchs im vorliegenden Gerichtsverfahren einreicht.
b) Der Beklagte ist auch als Erwerber des Grundstücks nach § 566 Abs. 1 BGB in das Mietverhältn...