Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung einer Verjährungsfrist durch Zustellung eines weiteren Mahnbescheides kein Gewerbe bei Errichtung und Vermietung von Wohngebäude mit 10 Wohnungen

 

Normenkette

BGB §§ 196, 209, 211, 212a, 213; HGB § 1 Abs. 2 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 92 O 35/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 92 (Kammer für Handelssachen) des LG Berlin vom 9.7.2001 – 92 O 35/01 – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte wurde als Kommanditgesellschaft mit dem Zweck gegründet, auf dem Grundstück … in B. im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau ein Gebäude mit zehn Wohnungen und einer Gewerbeeinheit zu errichten. Ihr gehörten zur damaligen Zeit nur ihre jetzige Komplementärgesellschafterin und eine Kommanditistin an. Weitere Kommanditisten sollten geworben werden. Zu diesem Zweck waren ein Prospekt mit Informationen über das Beteiligungsangebot und eine Darstellung der rechtlichen und steuerrechtlichen Grundlagen der Beteiligung gefertigt worden.

Den Auftrag zur schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes erhielt die Klägerin. Sie stellte das Gebäude im November 1989 fertig. Ihre Leistungen wurden abgenommen. Aus ihrer Schlussrechnung vom 17.11.1989 ist noch ein unstreitiger Betrag von 334.532,65 DM offen.

Wegen dieses Anspruchs beantragte die Klägerin am 28.11.1991 den Erlass eines Mahnbescheids. Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren nicht weiterbetrieben. Am 19.8.1993 und 21.12.1995 folgten weitere Mahnbescheidsanträge. Auch diese Verfahren gerieten jeweils nach Widerspruch der Beklagten in Stillstand. Schließlich beantragte die Klägerin am 29.12.1997 erneut einen Mahnbescheid. Nach Widerspruch der Beklagten forderte das Gericht am 30.1.1998 die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens bei der Klägerin an. Die Kosten wurden am 15.1.2001 eingezahlt. Daraufhin wurde die Sache ans LG Berlin abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 124–129 und Bl. 2–7 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 334.532,65 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.5.1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, die wiederholte Zustellung von Mahnbescheiden sei nicht geeignet, die mit dem Stillstand des ersten Mahnverfahrens erneut laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen. Jedenfalls gelte aber die zweijährige Verjährungsfrist.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat die Forderung als nicht verjährt angesehen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Forderung sei verjährt. Sie erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage.

Die Klägerin, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, ist der Auffassung, es gelte die vierjährige Verjährungsfrist, da die Leistungen für den Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht worden seien. Die Frist sei durch die wiederholte Zustellung von Mahnbescheiden unterbrochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

Die Werklohnforderung der Klägerin ist verjährt.

I. Wäre die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB anwendbar, so wäre diese Frist allerdings noch nicht abgelaufen.

Da die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin, ihre Leistung sei abgenommen worden, nicht widersprochen hat, ist anzunehmen, dass die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme am 17.11.1989 stattgefunden hat. Die Verjährung begann damit mit dem Schluss des Jahres 1989. Sie wurde durch die Zustellung der Mahnbescheide und die Durchführung des hiesigen Rechtsstreits unterbrochen.

1. Ihre erste Unterbrechung erfuhr die Verjährungsfrist durch die Zustellung des ersten Mahnbescheids am 9.12.1991. Da das Verfahren nach der Kostenanforderung vom 23.12.1991, bei der Klägerin eingegangen am 6.1.1992, nicht weiterbetrieben wurde, begann die Verjährungsfrist neu (§§ 213, 212a, 211 Abs. 2 S. 1 BGB).

Sie wird nach § 211 Abs. 2 S. 2 BGB dadurch, dass eine Partei das Verfahren weiterbetreibt, in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen.

2. Das erste Mahnverfahren wurde von keiner Partei weiterbetrieben. Die Klägerin leitete vielmehr ein neues Mahnverfahren ein.

Damit wurde die Verjährung zwar nicht nach § 211 Abs. 2 S. 2 BGB unterbrochen. Die Unterbrechung beruht jedoch auf § 209 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift wird eine noch laufende Verjährungsfrist durch die Zustellung eines Mahnbescheids unterbrochen.

Entgegen der Ansicht der Kläg...

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