Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 4 O 178/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - vom 15. Juni 2018 - 4 O 178/17 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer 25 Jahre andauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welche im Juli 2015 endete. Aus dieser Verbindung ist der im Jahr 2000 geborene gemeinsame Sohn hervorgegangen. Seit dem Jahr 2000 bis zum Auszug des Klägers im August 2015 lebten die Parteien gemeinsam mit deren Sohn in einer Eigentumswohnung in der S straße, welche die Beklagte im Dezember 1999 zu einem vollständig über ein Darlehen finanzierten Kaufpreis von 233.280 DM erworben hatte. Die Darlehensraten sind von der Beklagten beglichen worden. Der Kläger behauptet, wirtschaftlich die Kosten des Wohnungskaufs bis zum Jahr 2015 allein getragen zu haben. Hinsichtlich der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Erhalt der Wohnung behaupteten Zahlungen von Dezember 1999 bis August 2015 wird auf die Aufstellung des Klägers in seiner Klageschrift, S. 10 - 27 verwiesen (BI. 12 - 29 Bd. I der Akte). Nach der Trennung verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 75.000 EUR aus § 812 BGB wegen Zweckfortfalls durch Beendigung der Lebensgemeinschaft und nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 72.500 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, dass sie aufgrund ihres Einkommens in der Lage gewesen wäre, die Wohnung allein zu finanzieren. Daher hatten die während der Lebensgemeinschaft vom Kläger an die Beklagte geleisteten Zahlungen zu einem Vermögenszuwachs in Form des Wertes der Wohnung bei der Beklagten geführt, bei dem es in Höhe der zugesprochenen 72.500 EUR unbillig wäre, ihn bei der Beklagten zu belassen. Wegen der weiteren Gründe, der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihr am 16. Juli 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Beklage mit ihrer am 19. Juli 2018 eingegangenen Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Oktober 2018 am 10. Oktober 2018 begründet hat. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig, weil der Kläger nicht differenziert habe, welche seiner Leistungen auf das tägliche Zusammenleben entfallen und welche aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden sollten, was aber im Hinblick auf die Rechtskraft und die Tatsache, dass er nach seinem Klagevortrag nur eine Teilklage erhoben habe, notwendig sei. Die Beklagte behauptet zudem, der Kläger habe nach seinem Auszug alle Kontoauszüge mitgenommen, so dass sie die Zahlungen nicht einzeln bestreiten könne. Dadurch, dass der Kläger selbst bei seinen behaupteten Zahlungen nicht zwischen Zahlungen von seinem Konto und Zahlungen durch die B, die z.T. sogar auf einen Minijob geleistet worden seien, differenziert habe, sei der Vortrag des Klägers unsubstantiiert. Die behaupteten Beträge würden nicht mit den eingereichten Kontoauszügen übereinstimmen. Daher sei auch kein substantiiertes Bestreiten durch die Beklagte erforderlich. Die Beklagte sei zudem davon ausgegangen, dass der Kläger ihr gegenüber verpflichtet gewesen sei, Beitrage für die gemeinsame Nutzung des Objekts zu erbringen und bereit gewesen sei, seine bestehenden Verpflichtungen bzgl. Kindes- und Betreuungsunterhalt zu erfüllen. Eine Zweckabrede dahingehend, dass die Wohnung dem Kläger mitgehören und zu seiner Altersvorsorge dienen sollte, habe es nicht gegeben. Die Rückforderung von Zahlungen an sie sei zudem unbillig, zumal sich der Zweck der Leistungen des Klägers durch das Zusammenleben erfüllt habe. Nach der jüngsten Entscheidung des BGH könne auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Geschäftsgrundlage der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Nutzungsdauer der Wohnung bis zum Tod der Parteien sei. Dadurch, dass der Kläger seine Ansprüche und die Teilklage nicht konkretisiert habe, sei ein etwaiger Rückzahlungsanspruch auch verjährt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 10.10.2018, 18.2.2019 sowie 18.6.2019 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erklärt nunmehr, dass die Klageforderung die in der Aufstellung der Klageschrift auf Seite 10 bis 31 bezeichneten Zahlungs...